Beschreibung
Beschreibung
Wenn Sie als verantwortliche Person die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies anzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeiter/innen, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.
Die zuständige Behörde prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
Eine Veränderungsanzeige ist erforderlich, wenn sich gegenüber einer vorherigen Anzeige wesentliche Veränderungen bei der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen oder von Art und Umfang der Tätigkeiten ergeben.
Eine Veränderungsanzeige ist ebenfalls erforderlich, wenn eine Person die Tätigkeiten beendet oder nach deren Beendigung gleiche, bereits angezeigte Tätigkeiten, wieder aufnimmt.
Details
Dokumente
Sie können die formlose Anzeige schriftlich oder persönlich vorlegen.
Unterlagen:
- beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit der beabsichtigten Tätigkeiten
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
Soweit Sie die Anzeige schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.
Rechtsgrundlage
Fristen
Die Anzeige ist der Behörde mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.
Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht von der Behörde untersagt wurde.
Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.