Beschreibung
Beschreibung
Wer wild wachsende Pflanzen oder Teile davon für den Handel oder für gewerbliche Zwecke sammeln will (z.B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten usw.), braucht dazu neben der Erlaubnis des Eigentümers auch eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Damit soll eine Übernutzung derartiger Wildpflanzen verhindert werden. Die Genehmigung kann z.B. zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen vor einer die Art gefährdenden Verminderung oder Ausrottung mit Auflagen verbunden werden. Reichen Auflagen zum Schutz nicht aus, muss die Entnahme untersagt werden.
In der Genehmigung wird angegeben, welche Pflanzenarten, welche Teile, welche Mengen und an welchen Orten sie gesammelt werden dürfen.
Der Sammler muss die Genehmigung beim Sammeln mit sich zu führen und sie der Polizei oder den Ordnungsbehörden auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
- Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz gelten auch:
- wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
- Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
- ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
- ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.
Als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze.
Details
Dokumente
Im schriftlichen Antrag ist anzugeben, welche Pflanzenarten, welche Teile oder Erzeugnisse, welche Mengen und an welchen Orten (sinnvoll: Kartenausschnitte) sie gesammelt werden sollen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Naturschutzbehörde prüft die Vollständigkeit der Unterlagen (siehe unter Fristen).
Gebühren
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die aktuelle Verwaltungskostenordnung sieht dafür keinen eigenständigen Kostensatz vor; die Nachfrage bei den Naturschutzbehörden wird angeraten.
Rechtsgrundlage
- § 39 Absatz 4 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG (Öffnet in einem neuen Tab))
- § 7 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 2 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
- § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 HAGBNatSchG (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 42a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)
Bemerkung
Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung haben die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, zu unterrichten.
Fristen
Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt.
Wird über eine beantragte Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entschieden, gilt sie als erteilt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen.