Beschreibung
Beschreibung
Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.
Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.
- die Betriebsschließung oder
- Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
- Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
- Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
- Erweiterung der Produktpalette
Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen.
Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.
Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):
- Gaststätten, Imbisse, Kioske
- handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger)
- landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
- Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
- Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
- Supermärkte, Minimärkte
- Aufsteller von Lebensmittelautomaten
- Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
- Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
- mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
- Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
- Partyservice und Catering
Details
Dokumente
- Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform
- Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers
- Betriebsart / Tätigkeit
- Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang
Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular.
Gebühren
- Gebühr: Gebührenfrei. Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an
Rechtsgrundlage
- Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (Öffnet in einem neuen Tab)
- Artikel 15 Absatz 5 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Öffnet in einem neuen Tab)
Fristen
- Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
- Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.
Kontakt
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz | 06421 4056601 | FDVUVmarburg-biedenkopfde |