Beschreibung
Beschreibung
Bestimmte von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger.
Wenn die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das zuständige Hauptzollamt eine Kfz-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.
Details
Dokumente
Die gleichen Unterlagen, die (je nach Geschäftsvorfall) ansonsten auch für die Zulassung eines Neufahrzeuges, eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs bzw. bei Ummeldung eines Fahrzeugs auf einen anderen Halter vorzulegen sind. Wegen der Einzelheiten siehe dort.
Im Hinblick auf die angestrebte Steuerbefreiung empfiehlt es sich den entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes/die entsprechende Bestätigung des zuständigen Hauptzollamtes mitzubringen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Zulassungsbehörde.
Gebühren
Die gleichen Gebühren wie bei der Zuteilung normaler (schwarzer) Kennzeichen.
Rechtsgrundlage
- § 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr - FZV (Öffnet in einem neuen Tab) (Zuteilung von Kennzeichen),
- § 9 FZV) (Besondere Kennzeichen (Öffnet in einem neuen Tab)) und
- § 10 FZV (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (Öffnet in einem neuen Tab))
Hinweis
Fahrzeuge mit dem grünen Kennzeichen dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Wird das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet, so ist das ein Vergehen gegen das Steuergesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.