Beschreibung
Beschreibung
Wenn Sie auf Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in Island, Norwegen und der Schweiz Waffen mitnehmen wollen beispielsweise um an einem Schießwettbewerb teilzunehmen benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der dort zuständigen Stelle erforderlich und in den Feuerwaffenpass einzutragen. Sie sollten sich daher vor Antritt der Reise über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat) erkundigen.
Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.
Details
Rechtsgrundlage
§ 32 Waffengesetz (WaffG) (Öffnet in einem neuen Tab) - Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
§ 33 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) (Öffnet in einem neuen Tab) - Geltungsdauer ( 5 Jahre, zweimalige Verlängerung um jeweils 5 Jahre möglich)
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Frau Andrea Oppermann | Schusswaffen: Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung | 06421 4051537 |