Beschreibung
Beschreibung
Wenn Neubauten errichtet oder Veränderungen an Bauten vorgenommen werden, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern diese nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind. Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie schriftlich.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Details
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. den kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzungen erhoben.
Rechtsgrundlage
- Kommunale Bauaufsichtsgebührensatzungen
Fristen
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.
Kontakt
Name |
---|
Fachdienst Bauen |
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Hinweis | Funktion | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Frau Sabine Blaufuß | Ort: Wohratal | Technische Sachbearbeitung (Bauaufsicht) | 06421 4051705 | |
Frau Sabrina Kattenborn | Orte: Angelburg, Bad Endbach, Biedenkopf, Breidenbach, Steffenberg | Technische Sachbearbeitung (Bauaufsicht) | 06421 4051487 | |
Herr Andree Reiers | Orte: Ebsdorfergrund, Fronhausen, Weimar | 06421 4051328 | ||
Herr Frank Schmidt | Orte: Breidenbach, Cölbe, Kirchhain, Neustadt | Technische Sachbearbeitung (Bauaufsicht) | 06421 4051483 | |
Frau Marion Siebert | Orte: Amöneburg, Rauschenberg, Stadtallendorf | Technische Sachbearbeitung (Bauaufsicht) | 06421 4051463 |
Links und Downloads
Links und Downloads
- Formular Bauantrag / Bauvoranfrage (§ 66 HBO) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Bescheinigung über die Errichtung baulicher Anlagen (§ 59 / 73 Abs.2 HBO) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anzeige Rohbaufertigstellung (§ 74 HBO) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 74 Abs. 1 HBO) (Öffnet in einem neuen Tab)