Beschreibung
Beschreibung
Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder des EWR benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung.
Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen. Angehörige der folgenden Staaten können ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise beantragen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Vereinigte Staaten von Amerika
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.
Achtung: Sie dürfen erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Die Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Verstoßen Sie dagegen, kann dies aufenthaltsrechtliche Folgen haben.
Details
Dokumente
- gültiger Reisepass
- ein aktuelles Passbild
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Nachweis der Krankenversicherung
- Au-pair-Vertrag
Gebühren
100,00 Euro
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.
Rechtsgrundlage
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Agentur für Arbeit) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Zustimmungserfordernis für die Au-pair-Beschäftigung) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten) (Öffnet in einem neuen Tab)
Fristen
Nach der Einreise müssen sie, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragen.