Beschreibung
Beschreibung
Grundsätzlich ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser eine Benutzung und bedarf daher einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis gewährt das widerrufliche Recht ein Gewässer (damit ist auch das Grundwasser gemeint) in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die Erlaubnis gibt jedoch kein Recht auf den Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Qualität.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist die u.a. die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von bis zu 3.600 m3 im Jahr für gewerblichen Zwecke (z.B. Kühlwasserzwecke), für die Landwirtschaft (z.B. der Viehtränkung), die Forstwirtschaft und den Gartenbau. Eine solche Benutzung ist allerdings bei der Wasserbehörde anzuzeigen. Nach Prüfung der Anzeigeunterlagen werden wir Ihnen schriftlich mitteilen, welche Dinge Sie beim Bau und Betrieb eines Brunnens für o.g. Zwecke zu beachten haben.
Liegt das Grundstück, auf dem ein Brunnen errichtet werden soll, in einem amtlich festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet, ist unter Umständen die Genehmigung einer Ausnahme von den Verboten einer Trinkwasserschutzgebiets-Verordnung erforderlich.
Wenn die Entnahmemenge 3.600 Kubikmeter pro Jahr überschreitet, oder wenn ein Brunnen zu Trinkwasserzwecken errichtet werden soll, dann ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist dann beim Regierungspräsidium Gießen (Öffnet in einem neuen Tab) zu beantragen.
Wenn Sie Fragen zur der erlaubnisfreien Nutzung von Grundwasser haben, wenden Sie sich bitte an unsere Sachbearbeiter.
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
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Herr Stephan Wege | 06421 4051256 |