Hinweise & Erläuterungen
Elektronische Bekanntgabe
Das KreisJobCenter Marburg-Biedenkopf behält sich vor, Verwaltungsakte auch auf andere Weise, zum Beispiel auf dem Postweg, bekannt zu geben, wenn die Bekanntgabe aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte oder ein sonstiges Erfordernis für die Bekanntgabe auf andere Weise, als durch elektronische Bereitstellung zum Datenabruf, besteht.
Geht der Widerruf der Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe erst nach Versand der elektronischen Benachrichtigung, beziehungsweise nach der Bereitstellung eines Verwaltungsaktes zum Datenabruf beim KreisJobCenter Marburg Biedenkopf ein, wird der Widerruf für den zum Abruf bereitgestellten Verwaltungsakt nicht mehr wirksam. Das bedeutet, dass dieser Verwaltungsakt Ihnen gegenüber wirksam bekanntgegeben wurde.
§ 37 Absatz 2 a SGB X
Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
Auszug/Trennung einer Person aus der Bedarfsgemeinschaft
Bei Trennung der Bedarfsgemeinschaft erhält die ausziehende Person, sollte diese weiterhin Bürgergeld von hier erhalten, einen eigenen Zugang zum Jobcenterportal, sowie die ihr zugeordneten wichtigsten Dokumente. Das Passwort des bisher gemeinsam genutzten Portalzuganges ist von der Person, die diesen fortan alleine weiterbenutzt, eigenverantwortlich abzuändern, sodass nur diese zukünftig den Zugriff darauf hat.
Beendigung der Nutzung des Jobcenterportals
Sie können jederzeit die Nutzung des Jobcenterportals, sowie die elektronische Bekanntgabe mit Wirkung für die Zukunft beenden. Wenn Sie das Jobcenterportal nicht mehr nutzen möchten, werden Ihr Zugriff und alle zugehörigen Daten vollständig und dauerhaft gelöscht. Sie können sich für die Teilnahme jederzeit wieder erneut anmelden.
Abschluss
Die Einwilligung gilt zunächst zeitlich unbefristet. Wenn ich diese Form der Bekanntgabe nicht mehr wünsche, teile ich dies dem KreisJobCenter mit.