Gemäß § 30 der hessischen Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten ist ab 04.02.2026 Ihre örtliche Zulassungsbehörde auch zuständige Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Einzelgenehmigungen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung sowie für Betriebserlaubnisse gem. § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Sollte Ihr Wohnsitz nicht im Landkreis Marburg-Biedenkopf liegen, wenden Sie sich bitte an Ihre Zulassungsbehörde vor Ort.
Welchen Antrag muss ich stellen?
Auf Antrag wird
- für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO),
- für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erteilt.
Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist zu stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt.
In allen anderen Fällen ist ein Antrag nach § 21 StVZO zu stellen.
Eine vollständige Übersicht über die EG-Fahrzeugklassen finden Sie im Abschnitt Links & Downloads.
Bei Fragen erreichen Sie unsere Servicestelle montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr unter: 06421 405-1610
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Weitere Informationen/FAQ
Wann ist ein Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und wann ein Antrag auf Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu stellen?
Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist zu stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt.
In allen anderen Fällen ist ein Antrag nach § 21 StVZO zu stellen (siehe Flyer).
Eine vollständige Übersicht über die EG-Fahrzeugklassen finden Sie im Abschnitt Downloads.
Mit welchen Gebühren ist zu rechnen?
Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO sowie einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV ist eine Gebühr in Höhe von 39,80 € zu entrichten. Rechtsgrundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Sofern eine Ausnahmegenehmigung (siehe Absatz „Wer ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 70 StVZO)?“) erforderlich ist, fallen zusätzliche Gebühren an.
Über die genaue Höhe informieren wir vorab.
Was ist eine Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis?
Die Einzelgenehmigung wird in § 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) definiert. Hiernach ist sie die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Zulassung wird gemäß § 3 Abs. 1 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, nach § 6 Abs. 3 FZV durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Insofern ist das Vorliegen einer Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeuges.
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat gem. § 21 StVZO die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gem. § 19 Abs. 1 StVZO vorschriftsmäßig ist. Erst dann erfolgt die Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Genehmigungsbehörde. Diese Bestimmungen gelten gem. § 19 Abs. 2 StVZO entsprechend bei technischen Veränderungen am Fahrzeug, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis bedingen. Hier sind auch die Mitteilungspflichten bei Änderungen am Fahrzeug gem. § 13 FZV zu beachten.
Wer ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 70 StVZO)?
Soweit die Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der StVZO erforderlich wird, ist die Vorlage dieser Ausnahmegenehmigung Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung. Für folgende Fahrzeugklassen werden die in § 16 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten genannten Ausnahmetatbestände von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt:
M1 – Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (PKW usw.)
N1 – Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3 500 kg (LKW usw.)
O1 – Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 750 kg
O2 – Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 750 kg bis zu 3 500 kg
L1e – zweirädrige Kleinkrafträder
L2e – dreirädrige Kleinkrafträder
L3e – zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen
L4e – zweirädrige Krafträder mit Beiwagen
L5e – dreirädrige Kraftfahrzeuge
L6e – vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung bis zu 4 kW
L7e – vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung bis zu 15 kW (Quads usw.)
T3 – Zugmaschinen bis 40 km/h und einem Leergewicht bis 600 kg
Für alle anderen Ausnahmegenehmigungen bleibt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Regierungspräsidien. Für die Erteilung einer Ausnhamegenehmigung fallen zusätzliche Gebühren an, deren Höhe Sie bei den zuständigen Regierungspräsidien erfahren. Zur Verfahrensbeschleunigung leiten die Regierungspräsidien Kopien der entsprechenden Ausnahmegenehmigungen per Fax/E-Mail der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde zu.
Welche Dokumente werden zur Eintragung einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis
- Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 StVZO i.Verb.m. § 21 StVZO. Das gilt nur für Fahrzeuge die der Emissionsklasse Euro 2 entsprechen oder Fahrzeuge aus dem Ausland, die im Wege der Einzelgenehmigung in Verkehr gekommen sind.
- Einbaubescheinigung der Kfz-Werkstatt
- Gassystemeinbauprüfung(GSP)
- Einzelabgasgutachten (keine AU!)
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
eventuell ausländische Fahrzeugpapiere
Was ist bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu beachten?
Links & Downloads
Adresse
Fachdienst Kfz-Zulassungsstelle und Fahrerlaubnisse
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
- Barrierefreier Zugang
- WC
Buslinien:
Linie 2, 3 und 13 (H Schubertstraße)
Linie 6 und Bus MR-81 (H Kreishaus A1)
Linie 6 (H Kreishaus B2)
Linie MR-80 (H Kreishaus B4)
Kontakt
Zeiten
Öffnungszeiten der Hauptstelle Marburg:
Montag-Freitag 08:00–14:00 Uhr
Jeden ersten und dritten Samstag im Monat 08:00-12.00 Uhr
Dienst ausschließlich in Marburg
Samstags werden nicht alle Dienstleistungen angeboten.
Öffnungszeiten der Außenstelle Biedenkopf
Montag-Freitag 08:00–14:00 Uhr
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WICHTIGE HINWEISE:
- Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisangelegenheiten werden ausschließlich nach vorhergehender Terminvereinbarung und nur für Bürgerinnen/Bürger des Landkreises Marburg-Biedenkopf erteilt.
- Bitte nutzen Sie für Ihre Terminanfrage unsere Online-Terminverwaltung: Mit der digitalen Terminvergabe für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde können Sie hier Termine bis zu acht Wochen im Voraus vereinbaren. Es werden zudem täglich neue Termine freigeschaltet.
- Händler und Kfz-Zulassungsdienste können Ihre Anträge auf Zulassung von Fahrzeugen montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr abgeben. Erfolgt die Abgabe nach 12:00 Uhr können die Zulassungsunterlagen erst am folgenden Werktag abgeholt werden.