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Pressemitteilung 169/2026

26.05.2026

Kreis erlässt neue Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest – Verfügung weitet Gebiete der Sperrzone I aus / Biedenkopf und Breidenbach betroffen / In Gebieten gelten unter anderem Einschränkungen bei der Jagd

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf hat eine neue Allgemeinverfügung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest erlassen. Darin werden neue Gebiete festgelegt, die jetzt in die Sperrzone I fallen. In dieser Sperrzone gelten insbesondere strengere Regeln bei der Jagd.

Marburg-Biedenkopf – Der Landkreis Marburg-Biedenkopf erlässt eine neue Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest: Mit der neuen Allgemeinverfügung wird das Gebiet im Kreis ausgeweitet, das unter die sogenannte Sperrzone I fällt. In dieser Sperrzone gelten insbesondere strengere Regeln bei der Jagd. Betroffen sind im Kreis Marburg-Biedenkopf Gebiete in der Gemeinde Breidenbach und der Stadt Biedenkopf. Die neue Verfügung tritt am morgigen Mittwoch, 27. Mai 2026, in Kraft. Diese ist, zusammen mit weiteren Informationen zum Thema Afrikanische Schweinepest, auf der Website des Kreises unter www.lkmb.de/schweinepest (Öffnet in einem neuen Tab) einsehbar.

Hintergrund ist der Nachweis des Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei einem Wildschwein in Deuz im Landkreis Siegen-Wittgenstein (NRW) Anfang Mai – der Fundort befindet sich in etwa 5,5 Kilometer Entfernung zur hessischen Landesgrenze. Mit dieser Allgemeinverfügung setzt der Kreis die Festlegung des neuen, von der Sperrzone I betroffenen Gebietes durch die EU und das Land Hessen rechtlich auf Kreisebene um.

Das betroffene Gebiet umfasst nun die Stadtteile Breidenstein, Wallau und Weifenbach der Stadt Biedenkopf sowie Achenbach, Breidenbach (Bereich östlich der Perf), Kleingladenbach, Niederdieten (Bereich östlich der B253), Oberdieten und Wiesenbach der Gemeinde Breidenbach. Der betroffene Bereich im Kreis Marburg-Biedenkopf wird begrenzt von der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen im Westen, im Süden und Osten durch die Bundesstraßen 62 und 253 sowie im Norden durch die Kreisgrenze zum Landkreis Waldeck-Frankenberg.

Die bisherige Allgemeinverfügung des Kreises zur Festlegung von Gebieten der Sperrzone I wird mit der neuen Verfügung außer Kraft gesetzt. Abgesehen von der Ausweitung der Gebiete in der Sperrzone I bleiben die Regelungen der neuen Allgemeinverfügung jedoch gleich, darunter unter anderem im Hinblick auf die Jagdausübung.

Demnach sind Ernte- und Bewegungsjagden weiterhin verboten. Ein Kontakt von Hunden, die bei der Jagd eingesetzt werden, zu Wildschweinen ist zu vermeiden. Zudem wird in der Allgemeinverfügung zu einer verstärkten Jagd auf Schwarzwild, also Wildschweine, in der Sperrzone 1 aufgerufen. Details zum Umgang mit erlegten Wildschweinen regelt ebenfalls die Allgemeinverfügung, genauso wie mit Wildbret erlegter Wildschweine verfahren werden soll, wenn das erlegte Wild verwertet wird.

Falls die erlegten Wildschweine nicht verwertet werden, können die Jagdausübungsberechtigen beim Landkreis eine Prämie zum Ausgleich des entstehenden Aufwandes beantragen. Der Kreis stellt hierzu 100 Euro pro erlegtem Wildschwein als so genannte Verwurf-Prämie zu Verfügung. Einen entsprechenden Beschluss hat der Kreisausschuss in dieser Woche gefasst. Diese Summe soll durch das Land Hessen auf 200 Euro aufgestockt werden. Details zu dieser „Verwurf-Prämie“, wie etwa der Weg der Beantragung, werden durch den Landkreis derzeit abgestimmt und festgelegt. Diese Regelungen können jederzeit angepasst, ausgesetzt oder aufgehoben werden. Ein Anspruch auf die Auszahlung dieser Prämie besteht grundsätzlich nicht und liegt im Ermessen der Behörde, die mit den von der Sperrzone 1 betroffenen Jagdausübungsberechtigten in engem Kontakt steht.

Die Allgemeinverfügung legt ferner fest, dass Grundstückseigentümer und Grundstücksbesitzer das Betreten ihrer Grundstücke in der freien Landschaft und in den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen in Ortslagen durch beauftragte Personen der Veterinärbehörde, die Drohnen zum Zweck der Sichtung und Zählung lebender Wildschweine steuern, zu dulden haben.

Auch Maßnahmen für Schweine haltende Betriebe sind in der Allgemeinverfügung definiert, ebenso Regelungen zum Transport von Wildschweinen oder Wildbret, das von Wildschweinen stammt.

Auch auf den Bau von Schutzzäunen geht die Allgemeinverfügung weiterhin ein: Zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest werden Zäune errichtet. Die Errichtung dieser Zäune ist von Grundeigentümern, Nutzungsberechtigten und Personen, die so am Durchgang gehindert werden, zu dulden. Durchlässe und Tore sind immer geschlossen zu halten und nach Verwendung immer wieder unverzüglich zu verschließen.

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