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Pressemitteilung 677/2022

07.11.2022

Kreis gibt Hinweise zum Umgang mit Geflügelpest – Veterinärbehörde ruft zur Vorsicht und Mithilfe auf

Marburg-Biedenkopf – Die Geflügelpest breitet sich wieder bundesweit aus. Der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Marburg-Biedenkopf bittet alle Geflügelhalter um Mithilfe, um eine mögliche Ausbreitung bei den Geflügelbeständen so gering wie möglich zu halten. Im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist die Geflügelpest aktuell noch nicht nachgewiesen worden. 

Bei der Geflügelpest, auch Aviäre Influenza genannt, handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche. Die Geflügelpest wird durch Influenza-A-Viren der Subtypen H5 und H7 ausgelöst. Es wird zwischen niedrigpathogenen, also wenig krankmachenden, und hochpathogenen, also stark krankmachenden, Viren unterschieden. Die niedrigpathogenen Influenza-Viren verursachen bei Hausgeflügel kaum oder nur leichte Krankheitssymptome. Die hochpathogenen Viren hingegen können bei Nutzgeflügel zu schweren Erkrankungen und hohen Verlusten führen. 

Die Übertragung erfolgt in der Regel über direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder Kontakt mit virusverunreinigten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk, Schutzkleidung oder Fahrzeugen. Besonders Wasservögel stellen ein Risiko dar. Denn diese können infiziert sein und das Virus ausscheiden, ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen. 

Seit dem Winter 2020/2021 kommen durchgehend vermehrt hochpathogen infizierte Wildvögel vor allem an den Küstenregionen vor. Das Geschehen zeigt sich mittlerweile als hochdynamisch. Die Anzahl der positiv getesteten Vögel steigt. Sowohl bei Wildvögeln als auch in Geflügelhaltungen. 

Dementsprechend ruft die Veterinärbehörde des Kreises alle Geflügelhalter dazu auf, folgende Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zu treffen: 

  • Kein Tierzukauf von mobilen Geflügelhändlern.
  • In Freilandhaltungen dürfen die Tiere nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden.
  • In Freilandhaltungen dürfen die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
  • Vermeidung des direkten oder indirekten Kontaktes zu Wildvögeln.
  • Hunde und Katzen sind vom Geflügel fernzuhalten.
  • Der Zugang zu den Geflügelbeständen ist grundsätzlich zu beschränken.
  • Regelmäßige Bekämpfung von Schadnagern wie Ratten und Mäusen in den Stallungen und im Außenbereich.
  • Hygienische Reinigung der Hände vor Kontakt mit den Tieren des Bestandes.
  • Strikte Trennung zwischen Straßen-und Stallkleidung:
  • Stall und Auslauf nur mit Schutzkleidung (Overall, Schuhe) betreten. Schutzkleidung bei Verlassen des Stalls/Auslaufs ablegen.
  • Mehrwegschutzkleidung sollte regelmäßig bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. Einwegschutzkleidung nach dem Gebrauch gleich unschädlich in einer Restmülltonne entsorgen, die vor unbefugtem Zugriff geschützt ist.
  • Schuhe sollten bei Betreten und Verlassen des Stalles gereinigt und desinfiziert werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, keine Schmutzanhaftungen an den Sohlen zu übersehen. Im besten Fall wird das Schuhwerk nur im Stall verwendet und dort belassen.

Beim Auftreten von erhöhten Sterberaten und erheblicher Veränderung der Legeleistung sollten Geflügelhaltungen einen Tierarzt hinzuziehen. Dieser kann eine mögliche Infektion als Ursache abklären. Darüber hinaus weist die Veterinärbehörde auf die grundsätzlichen, gesetzlichen Regelungen für Geflügelhaltungen hin: 

  • Es besteht eine Meldepflicht für den Tierbestand: Wer Geflügel hält, muss seinen Tierbestand unter Angabe von Name und Anschrift, Tieranzahl, Nutzungsart, Standort der Tiere und Haltungsform (Freiland- oder Stallhaltung) bei den zuständigen Stellen (Hessischer Verband für Leistung und Qualitätsprüfung in der Tierzucht e.V. Alsfeld, Veterinäramt, hessische Tierseuchenkasse) anmelden.
  • Ein Bestandsregister muss geführt werden: Hier werden alle Zu- und Abgänge mit Datum, Art des Geflügels, Name und Anschrift des Transportunternehmers sowie des vorherigen beziehungsweise zukünftigen Besitzers verzeichnet. Für größere Bestände ab 100 Tiere gelten gemäß § 2 Geflügelpest-Verordnung weitergehende Pflichten.
  • Es besteht eine Impfpflicht: Alle Hühner und Truthühner müssen einem wirksamen Impfschutz gegen die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) haben. Dazu ist regelmäßig zu impfen. Dazu bitte Kontakt mit dem Tierarzt aufnehmen.

Fragen beantwortet der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises unter der Telefonnummer 06421 405-6601 oder per E-Mail an FBVuVmarburg-biedenkopfde .

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