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Pressemitteilung 838/2021

29.12.2021

Folgemeldung 615: Kreis untersagt Feuerwerk in Teilen der Öffentlichkeit – Appell: Auch im privaten Bereich auf Abbrennen von Feuerwerkskörpern verzichten

Marburg-Biedenkopf – Am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an bestimmten öffentlichen Orten im Landkreis Marburg-Biedenkopf untersagt. Entsprechende Orte hatten die Kommunen dem Kreis zuvor gemeldet. Damit konkretisiert der Kreis per Allgemeinverfügung die bestehenden Regelungen der Landesregierung. Zugleich wird für den privaten Bereich dringend empfohlen, im selben Zeitraum auf das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sowie das Abfeuern von Schreckschusswaffen zu verzichten. 

Mit dem Verbot beziehungsweise dem Appell sollen Gruppenbildungen in der Öffentlichkeit verhindert und eine Überlastung der Notaufnahmen der Krankenhäuser durch Feuerwerksverletzungen vermieden werden. „Indem wir es in diesem Jahr zum Jahreswechsel im wahrsten Sinne ruhiger angehen lassen, können wir die Mitarbeitenden in den Krankenhäusern und im Rettungsdienst ein Stück weit entlasten. Zugleich leisten wir einen weiteren Beitrag zur Eindämmung des Corona-Virus“, sagt der Erste Kreisbeigeordnete Marian Zachow. 

Mit der neuen Allgemeinverfügung werden bestimmte Orte in der Universitätsstadt Marburg, den Städten Stadtallendorf, Kirchhain, Neustadt, Wetter sowie der Gemeinde Fronhausen als öffentliche Orte im Sinne der Landesregelungen klar definiert. In diesen Bereichen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 grundsätzlich untersagt. Entsprechende Orte hatten die Kommunen dem Kreis zuvor gemeldet. 

Zudem wird in der Allgemeinverfügung auf die grundsätzlichen Regelungen des Sprengstoffgesetzes hingewiesen. Danach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen grundsätzlich verboten. 

Zu Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zählen beispielsweise Raketen, Feuerwerksbatterien, Verbundfeuerwerk, Römische Lichter und Knallkörper. Im Zweifelsfall ist die entsprechende Kategorie auf dem Feuerwerk selbst beziehungsweise auf der Verpackung in Form einer Codierung, etwa als XXXX-F2-XXXX, angegeben. 

Die entsprechende Regelung hat der Kreis mit der 20. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 28. Dezember 2021 auf den Weg gebracht, die ab dem 30. Dezember 2021 auf www.marburg-biedenkopf.de eingesehen werden kann. 


Strenge Voraussetzungen zum Gebrauch von Schreckschusswaffen
 

Im Hinblick auf Schreckschusswaffen weist der Kreis zudem darauf hin, dass der Gebrauch im öffentlichen Raum ohnehin nur in Ausnahmefällen, nämlich zur Notwehr, erlaubt ist. Das gilt auch für Inhaberinnen und Inhaber des sogenannten Kleinen Waffenscheins. Dieser erlaubt allein das „Führen“ von Schreckschusspistolen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen Grundstücks. „Für private Grundstücke gilt im besten Fall erst gar kein Risiko einzugehen. Bitte lassen Sie entsprechendes Gerät am besten im Schrank“, appelliert Marian Zachow. „Ein leises Silvester kann auch schön sein. Und durchaus angemessen im zweiten Jahr der Pandemie, in dem nach wie vor Menschen aus unserer Mitte wegen Covid-19 behandeln werden mussten und müssen und in dem Menschen um Angehörige trauern, die an Covid-19 verstorben sind.“

Konkretisiert ist das Verbot des Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 für:

Universitätsstadt Marburg:

  • gesamte Oberstadt
  • Lahnterrassen
  • Elisabeth-Blochmann-Platz
  • Gerhard-Jahn-Platz
  • Vorplatz Erwin-Piscator-Haus
  • Bahnhofsvorplatz / Busbahnhof
  • Schlosspark
  • „Dallesplatz“ Ockershausen
  • Schülerpark
  • Northampton-Park
  • Lahnvorland/Lahnauen von Südspange (L 3125) bis Afföllerwiesen/Heinrich-Pöttner-Brücke
  • Alter Botanischer Garten
  • Rudolphsplatz
  • Firmaneiplatz
  • Ketzerbach
  • Christa-Czempiel-Platz
  • Ortenbergsteg
  • Friedrichsplatz
  • Platz der weißen Rose
  • Karl-Theodor-Bleek-Platz
  • Fläche um den Kaiser-Wilhelm-Turm

Stadt Stadtallendorf:

  • Bahnhofsvorplatz „Am Bahnhof“ inkl. Kreisverkehrsplatz
  • Bahnunterführung „Niederkleiner Straße“ zwischen Einkaufszentrum „Herrenwaldstraße 4b“ und „Niederkleiner Straße 1“
  • Aufbauplatz „Niederkleiner Straße“ (Shell Tankstelle „Niederkleiner Straße 4“ bis Volksbank / „Niederkleiner Straße 1“ bis „Schulstraße 2b“ Polizeistation)
  • Niederkleiner Straße Hausnummer 39 / Einmündung „Iglauer Weg“ bis „Niederkleiner Straße 49c“ Altat-Markt, beide Straßenseiten
  • Heinz-Lang-Park von der „Waldstraße“ bis zum Gelände des Herrenwaldstadions und vom „Stadionweg“ bis zur „Herrenwaldstraße“
  • „Waldstraße“, beide Straßenseiten

Stadt Kirchhain:

  • Bahnhofsvorplatz in der Straße
  • Am Bahnhof (ab den öffentlichen Kurzzeitparkplätzen bis zum Bahnhofsgebäude)
  • Feldweg (von der Eisenbahnbrücke bis zum Bahnhofsgebäude)
  • Hindenburgstraße (Eisenbahnbrücke komplett)
  • Brückenstraße (komplett)
  • Römerstraße (von der Mittelstraße bis zum Bahnhofsvorplatz)
  • Bahnhofstraße (ab der Straße Hinter der Post bis zum Bahnhofsvorplatz)

Stadt Neustadt:

  • Marktplatz
  • Parkplatz am Freibad, Allee 5

Stadt Wetter/Hessen:

  • An der Stadtmauer
  • Krämergasse
  • Römerplatz
  • Marktplatz

Gemeinde Fronhausen:

  • „Bürgerbahnhof“ in den Bereichen Auf der Schwärz, Bahnhofstraße, Schubertstraße sowie Bahnhofsvorplatz Ost und West
  • Parkplatz am Bürgerhaus Fronhausen
  • Bereich um das Dorfgemeinschaftshaus Sichertshausen
  • Bereich um das Bürgerhaus Oberwalgern
  • Bereich um das Dorfgemeinschaftshaus Hassenhausen

 

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