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Pressemitteilung 789/2021

06.12.2021

Kreis gibt Hinweise zum Umgang mit Geflügelpest – Kreisveterinäre rufen zur Vorsicht und Mithilfe auf

Marburg-Biedenkopf – Die Geflügelpest breitet sich bundesweit aus. Der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Marburg-Biedenkopf bittet Geflügelhalter um Mithilfe, um eine mögliche Ausbreitung bei den Geflügelbeständen so gering wie möglich zu halten. Im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist die anzeigepflichtige Tierseuche aktuell noch nicht nachgewiesen worden.

Seit September kommt es im Bundesgebiet vermehrt zu an der Geflügelpest erkrankten Wildvögeln. Die Anzahl der positiv getesteten Vögel steigt. Sowohl bei Wildvögeln als auch in Geflügelhaltungen. „Die Übertragung erfolgt in der Regel über einen direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder virusverunreinigten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk, Schutzkleidung oder Fahrzeugen“, erläutert Dirk Behnke. Er ist Leiter des Fachdienstes Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises. Besonders Wasservögel würden ein Risiko darstellen. Denn diese können infiziert sein und das Virus ausscheiden, ohne selbst Krankheitssymptome zu zeigen.

Dementsprechend ruft die Kreisveterinärbehörde Geflügelhalter dazu auf, folgende konkrete Schutzmaßnahmen zu treffen:

  • In Freilandhaltungen dürfen die Tiere nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden. 
  • In Freilandhaltungen dürfen die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
  • Der Kontakt zu Wildvögeln, ob indirekt oder direkt, soll verhindert werden.
  • Hunde und Katzen sind vom Geflügel fernzuhalten.
  • Der Zugang zu den Geflügelbeständen ist grundsätzlich zu beschränken.
  • Regelmäßige Bekämpfung von Schadnagern wie Ratten und Mäusen in den Stallungen und im Außenbereich.
  • Reinigung der Hände vor Kontakt mit den Tieren des Bestandes.
  • Strikte Trennung zwischen Straßen-und Stallkleidung.
  • Stall und Auslauf nur mit Schutzkleidung (Overall, Schuhe) betreten.
  • Schutzkleidung soll abgelegt werden, sobald der Stall/Auslauf verlassen wird. Die Mehrwegschutzkleidung soll regelmäßig bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen und Einwegschutzkleidung nach dem Gebrauch gleich entsorgt werden.
  • Schuhe sollten bei Betreten und Verlassen des Stalles gereinigt und desinfiziert werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, keine Schmutzanhaftungen zu übersehen. Im besten Fall wird das Schuhwerk nur im Stall verwendet und dort belassen.

Beim Auftreten von erhöhten Sterberaten und erheblicher Veränderung der Legeleistung sollten Geflügelhaltungen einen Tierarzt hinzuziehen  Dieser kann eine mögliche Infektion als Ursache abklären.Darüber hinaus weist die Veterinärbehörde auf die grundsätzlichen, gesetzlichen Regelungen für Geflügelhaltungen hin:

  • Es besteht eine Meldepflicht für den Tierbestand: Wer Geflügel hält, muss seinen Tierbestand unter Angabe von Name und Anschrift, Tieranzahl, Nutzungsart, Standort der Tiere und Haltungsform (Freiland- oder Stallhaltung) bei den zuständigen Stellen, unter anderem beim Veterinäramt, anmelden.
  • Es muss ein Bestandsregister geführt werden: Hier werden alle Zu- und Abgänge mit Datum, Art des Geflügels, Name und Anschrift des Transportunternehmers sowie des vorherigen und zukünftigen Besitzers verzeichnet. Für größere Bestände ab 100 Tiere gelten gem. § 2 Geflügelpest Verordnung weitergehende Pflichten.
  • Es besteht eine Impflicht: Alle Hühner und Truthühner müssen unter einem wirksamen Impfschutz gegen die Newcastle-Krankheit stehen. Dazu ist regelmäßig zu impfen. Dazu nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Tierarzt auf.

Fragen hierzu beantwortet die Veterinärbehörde unter der Telefonnummer 06421 405-6601 oder per E-Mail an FBVuVmarburg-biedenkopfde.

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