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Pressemitteilung 518/2020

23.10.2020

Folgemeldung 200: Zahl der Neuinfektionen steigt weiter – 116 neue Fälle / Inzidenz jetzt bei 151,7 / Gesundheitsamt betreut 444 aktive Fälle

Marburg-Biedenkopf – Die Zahl der Corona-Neuinfektionen im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist im Vergleich zum Vortag um 116 auf 1.120 Fälle gestiegen. Um fünf auf elf Fälle gestiegen ist auch die Zahl der Betroffenen, die stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen. Eine Person benötigt intensivmedizinische Betreuung. Das Gesundheitsamt betreut aktuell 444 aktive Fälle.

Die Zahl der Genesenen ist um elf auf 671 Fälle gestiegen. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage (Inzidenz) im Landkreis Marburg-Biedenkopf liegt aktuell bei 151,7, ist also um 30,0 im Vergleich zum Vortag gestiegen. Marburg-Biedenkopf befindet sich damit weiter in der fünften von insgesamt fünf Stufen des Eskalationskonzepts der Landesregierung zur Eindämmung des Corona-Virus.

„Wir müssen diese rasante Entwicklung abbremsen, auch um eine Überlastung der örtlichen Krankenhäuser zu vermeiden“, betonte der Erste Kreisbeigeordnete Marian Zachow. Es komme jetzt auf jede und jeden Einzelnen an, Vernunft, Verantwortung und Solidarität zu zeigen. „Persönliche Kontakte sollten auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Jedes Treffen, jede Begegnung kann zu einer Ansteckung führen“, so Zachow. Dort, wo sich Kontakte nicht vermeiden ließen, solle sehr genau auf die Abstands- und Hygieneregeln geachtet werden.

Im Zusammenhang mit der vorläufigen Entscheidung des Gießener Verwaltungsgerichts zur Sperrzeitverlängerung machte der Kreis noch einmal deutlich, dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur für den Gastronomiebetriebe gilt, der geklagt hatte. Die Sperrzeitverlängerung, also Sperrstunde um 23:00 Uhr, hat für alle anderen Gastronomiebetriebe weiterhin Bestand. Auch hat die Gerichtsentscheidung keinerlei Einfluss auf das verhängte Verbot, nach 23:00 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen.

Zu der per Allgemeinverordnung geregelten Maskenpflicht erläutert der Kreis zudem, dass die Befreiung von Maskenpflicht nicht nur für den Schulsport sondern auch für andere Sporttreibende, etwa in Vereinen oder entsprechenden Angeboten der Volkshochschulen (vhs) gilt.

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