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Pressemitteilung 098/2020

13.03.2020

Folgemeldung 5: Kreis richtet Info-Hotline für Eltern ein – Land verfügt Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen

Marburg-Biedenkopf – Das Land Hessen wird wegen des Coronavirus ab Montag, 16. März, den Unterricht an den Schulen zunächst bis zum Ende der Osterferien aussetzen. Die Schulen bleiben aber offen, um Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von bestimmen Berufsgruppen zu ermöglichen. Auch die Kindertagesstätten sind ab Montag nur noch für eine Notbetreuung geöffnet. Diese können Eltern, die in bestimmten Berufsgruppen arbeiten, für ihre Kinder in Anspruch nehmen.

Für Fragen von betroffenen Eltern hat der Landkreis Marburg-Biedenkopf eine zusätzliche Info-Hotline eingerichtet, die ab Samstag, 14. März 2020, bis voraussichtlich Freitag, 20. März 2020, geschaltet ist. In der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr können betroffene Eltern unter der Telefonnummer 06421 405-1888 Informationen erfragen. Bestehen bleibt auch die Hotline des Gesundheitsamtes zu konkreten Fragen rund um das Coronavirus unter der Nummer 06421 405-4444.

„Die Regelungen des Landes sind bindend, daher wird es für Marburg-Biedenkopf keine Sonderwege oder Ausnahmen geben“, betonte Landrätin Kirsten Fründt. „Wir bereiten die Entscheidungen des Landes, die am Freitagabend bekannt wurden, jetzt auf, um Sachverhalte vernünftig zu regeln“, sagte Kirsten Fründt. Sie bat gleichzeitig um Verständnis, dass es noch nicht auf alle Fragen abschließende Antworten geben wird.

Unterdessen ist im Landkreis Marburg-Biedenkopf eine weitere Person positiv auf den Coronavirus getestet worden, womit sich die Zahl der Infizierten auf acht erhöht.

Vor dem Hintergrund steigender Fallzahlen von Corona-Infektionen schließt der Landkreis Marburg-Biedenkopf mit sofortiger Wirkung alle Turn- und Sporthallen in Trägerschaft des Kreises. Außerdem empfiehlt der Kreis die Schließung der Schwimmbäder.

Mit diesen Maßnahmen will Landrätin Kirsten Fründt das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus weiter verringern. Es gehe jetzt darum möglichst viele Situationen auszuschließen, in denen es zu einer Ansteckung kommen kann. „Wir stehen vor außergewöhnlichen Herausforderungen für alle Teile der Kreisgesellschaft und vor einer Situation, die für alle Beteiligten in dieser Form neu sind“, so die Landrätin.

Um das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus zu reduzieren, bittet die Kreisverwaltung Kundinnen und Kunden außerdem darum, ihre Anliegen wenn möglich per Post oder telefonisch mitzuteilen und auf persönliche Termine und Gespräche – sofern nicht dringend notwendig – zu verzichten. Viele Angelegenheiten können auch schriftlich oder telefonisch erledigt werden: Dies gilt beispielsweise für die Waffenbehörde, die Jagd- und Fischereibehörde und die Führerscheinstelle sowie die Ausländerbehörde mit ihren Standorten in Marburg, Biedenkopf und Stadtallendorf.

Die Kreisverwaltung bietet den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit an, Termine zu vereinbaren, um unnötige Aufenthaltszeiten in den Wartebereichen zu vermeiden. Sollte dennoch eine Wartezeit erforderlich sein, werden die Besuchenden gebeten, zu ihrem eigenen Schutz Abstand zu anderen Personen einzuhalten und wichtige Hygieneregeln zu beachten. Familien und Personengruppen sollten möglichst nicht zusammen erscheinen, wenn sich das Anliegen auch durch eine Person erledigen lässt.

Personen, die bereits unter Erkältungssymptomen leiden, werden gebeten, ihren Besuch bei der Behörde zu verschieben. Werden Fristen oder Termine versäumt, können sich die Bürgerinnen und Bürger telefonisch mit den verantwortlichen Sachbearbeitenden in Verbindung setzen.

Für Kundinnen und Kunden der Fahrerlaubnisbehörde gibt es die für eine Antragstellung notwendigen Formulare sowie eine Auflistung der notwendigen Antragsunterlagen ebenfalls online unter www.marburg-biedenkopf.de.

Weitere Informationen auch auf www.hessen.de (Öffnet in einem neuen Tab).

Hintergrund – Besondere Berufsgruppen:

Betreuungsangebote an Schulen und in Kindertageseinrichtungen gibt es für Kinder, deren Eltern in folgenden Bereichen arbeiten (beide Elternteile müssen als Teil dieser Berufsgruppen betroffen sein):

 

  • Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
  • Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und#
  • Vollzugsaufgaben wahrnehmen
  • Angehörige von Feuerwehren
  • Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insbesondere
  • Altenpflegerinnen und Altenpflege
  • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe betreuen,
  • Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
  • Ärztinnen und Ärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Desinfektorinnen und Desinfektoren
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Hebammen
  • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
  • Medizinische Fachangestellte
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten
  • Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinischtechnischer Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
  • Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten
  • Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 Rettungsassistentengesetz
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Zahnmedizinische Fachangestellte

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