Beschreibung
Beschreibung
Was sind Fliegende Bauten?
Nach der Definition sind Fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, beispielsweise Zelte, Tribünen, Verkaufsstände, Karussells aber auch Bühnen und Überdachungen für Kabaretts und Konzerte.
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
Aufstellung von fliegenden Bauten
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Diese wird befristet für maximal fünf Jahre erteilt und in ein Prüfbuch eingetragen. Zuständig für die Erteilung und Verlängerung der Ausführungsgenehmigung ist das Regierungspräsidium Gießen (https://rp-giessen.hessen.de/planung/bauwesen/fliegende-bauten (Öffnet in einem neuen Tab)). Dies gilt nicht für die in der Anlage 2 der Hess. Bauordnung genannten Fliegenden Bauten (siehe Anhang).
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches mindestens drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich angezeigt wird. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.
Nach Eingang der Anzeige zur Aufstellung und Vorlage des Prüfbuches wird die Bauaufsicht (sofern eine Gebrauchsabnahme vor Ort für erforderlich gehalten wird), sich mit Ihnen zwecks Terminvereinbarung in Verbindung setzen und soweit möglich Ihren Terminvorschlag berücksichtigen.
Eine Aufstellung von Fliegenden Bauten muss genau nach der jeweiligen Ausführungsgenehmigung erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme wird in das Prüfbuch eingetragen. Eine abweichende Errichtung / Nutzung der Fliegenden Bauten ist unzulässig.
Sollte es zu einer abweichenden Errichtung / Nutzung kommen, kann die Bauaufsicht Auflagen erteilen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebs- oder Standsicherheit nicht gewährleistet ist oder von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wurde (§ 78 HBO Abs. 7 Satz 1).
Sollte der Fliegende Bau einer Ausführungsgenehmigung nach § 78 HBO bedürfen, jedoch keine Ausführungsgenehmigung beantragt bzw. erteilt worden sein, ist die Aufstellung nicht zulässig.
Des Weiteren haben sie die Möglichkeit die Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (Öffnet in einem neuen Tab)auf der https://wirtschaft.hessen.de/Fliegende-Bauten (Öffnet in einem neuen Tab) herunterzuladen und ergänzende Information im speziellen Anwendungsbereich nachzulesen.
Sollten Teppiche, Planen oder sonstige Dekorationen benutzt werden ist für diese ein Schwerentflammbarkeitszeugnis nachzuweisen. Bei Nichtvorlage dürfen die Teppiche, Planen oder sonstige Dekorationen nicht verwendet werden und sind zu entfernen.
Wir bitten dafür Sorge zu tragen, dass bei einem Abnahmetermin jeweils ein Vertreter des Betreibers/der Betreiberin und ein Vertreter des Aufstellers/der Aufstellerin anwesend ist, um eventuelle Mängel direkt abstellen zu können.
Hinweis:
Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt.
Sonderfälle
Ist beabsichtigt, eine bauliche Anlage (HBO § 2), für die keine Ausführungsgenehmigung vorliegt, vorübergehend im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufzustellen, so ist für diese bauliche Anlage ein baurechtliches Verfahren nach § 64/§ 65/§ 66 HBO durchzuführen, soweit diese bauliche Anlage nicht entsprechend § 63 HBO genehmigungsfrei ist.
Genehmigungsfreie Fliegende Bauten
Für die folgenden Fliegenden Bauten benötigen die Betreiber keine Ausführungsgenehmigung:
Auszug aus der Anlage zu § 63 HBO genannten Fliegenden Bauten.
11.1 Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,
11.2 Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
11.3 Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe, mit einer Brutto-Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,
11.4 Erdgeschossige Zelte und erdgeschossige betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m2,
11.5 Bühnenaufbauten, Kulissen und technische Bühneneinrichtungen, wie Beschallungs- und Beleuchtungsträger, in Theaterbauten und anderen für diese Nutzung genehmigten Veranstaltungsräumen oder -hallen,
11.6 Aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
11.15 bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,
11.16 Messe- und Ausstellungsstände, die nicht länger als drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,
Die genehmigungsfreien Fliegenden Bauten müssen dem öffentlichen Baurecht entsprechen, also insbesondere standsicher sein.
Details
Rechtsgrundlage
Kontakt
Name |
---|
Fachdienst Bauen |
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|
Herr Giray Öztürk | 06421 4051454 |