Beschreibung
Beschreibung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor. Nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit den Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen (Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen, erstmalig ihre Tätigkeit nur dann aufnehmen, wenn sie durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen, dass sie über die gesetzlichen Tätigkeitsverbote belehrt worden sind.
Details
Dokumente
- Gültiger Ausweis (Personalausweis, Pass)
- Gesundheitskarte
Gebühren
Gebühr: 29,00 €
Fristen
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.