Antigen- und PCR-Tests sind zentrale Säule für die Bekämpfung der Pandemie. Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu den angebotenen Tests, den Teststandorten sowie weiterführende Links.
Wo kann ich mich testen lassen?
Corona-Schnelltests sind als Bürgertestungen derzeit für alle Personen kostenfrei zugänglich (TestV, Stand: 08.04.2022).
Ein Anspruch auf PCR-Testung besteht nicht generell. Klären Sie bitte vor Testung mit dem Anbieter, ob der PCR-Test für Sie über die Krankenkasse oder die TestV abgerechnet werden kann. Bei Krankheitssymptomen oder nachweislich engem Kontakt zu einer infizierten Person wenden Sie sich bitte an die Hausärztin oder den Hausarzt. Hier wird ggf. ein PCR-Test veranlasst.
Die bestätigende PCR-Testung nach einem positiven Schnelltest bieten Schnellteststellen nicht generell an. PCR-Testanbieter sind der folgenden Aufstellung ebenfalls zu entnehmen.
Hinweis
Wir weisen darauf hin, dass wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der gelisteten Teststellen und den aufgeführten Angaben übernehmen. Bitte informieren Sie sich beim jeweiligen Anbieter.
- Kartendarstellung der Schnellteststellen im Geoportal (Öffnet in einem neuen Tab) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Tabellarische Darstellung der Schnellteststellen im Landkreis (Öffnet in einem neuen Tab) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Teststellen in den benachbarten Landkreisen
- Teststellen in Hessen (Öffnet in einem neuen Tab) (Öffnet in einem neuen Tab)
Wichtig
- Der Schnell- oder Selbsttest ist nur eine Momentaufnahme. Das Ergebnis bildet nur den Augenblick des Abstrichs ab.
- Fällt ein Schnelltest positiv aus, muss das positive Test-Ergebnis unverzüglich durch einen PCR-Test bestätigt werden. Begeben Sie sich bitte sofort und ohne Umwege nach Hause in Quarantäne. Bei Symptomen wenden Sie sich an den Hausarzt*Hausärztin oder die Kassenärztliche Vereinigung unter der Nummer 116 117.
- Fällt der nach dem Schnelltest durchgeführte PCR-Test negativ aus, so endet die Quarantäne. Es wird allerdings bei weiter bestehenden typischen Covid-Symptomen eine wiederholende Antigenschnell-Testung empfohlen.
Antigen-Schnelltest
Was ist ein Antigen-Schnelltest?
Mit einem Antigen-Schnelltest kann man innerhalb von 15 Minuten Virusbestandteile in einer Probe nachweisen. Diese Tests sind weniger genau als PCR-Tests und weisen erst bei hoher Virenlast ein positives Testergebnis aus. Detaillierte Informationen finden Sie über den folgenden Link:
PCR-Test
Was ist ein PCR-Test?
PCR steht für Polymerase Chain Reaction (Polymerase-Kettenreaktion). Mit dieser molekularbiologischen Methode können sehr präzise selbst kleinste Mengen Virus-Erbgut in einer Probe nachgewiesen werden. Sie stellt den Goldstandard in der Diagnostik von Corona-Infektionen dar. Es gibt verschiedene Abwandlungen dieses Verfahrens, die sich geringfügig unterscheiden.
Die höchste Präzision erzielen Labor-PCR-Tests. Deren Ergebnisse liegen meist ein bis zwei Tage nach Abstrich vor. Mit dieser Methode können auch spezifische Untersuchungen, beispielsweise zur Virusvariante durchgeführt werden.
Die sogenannten POC-PCR-Tests sind schnelle PCR-Tests, die am Ort des Abstrichs durchgeführt (POC=Point Of Care, oder Ort des Tests) werden und deren Ergebnis meist schon nach wenigen Stunden vorliegt. Diese liefern annähernd so präzise Ergebnisse wie die Labor-PCR-Tests. Zur Erstdiagnose verlangen wir einen Labor-PCR-Test, um die größtmögliche Sicherheit zu erreichen.
Weiterführende Informationen zu Tests
Für Leistungserbringer
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Nach der aktuellen Testverordnung sind u.a. folgende Leistungserbringer berechtigt professionelle Antigen-Schnelltests durchzuführen: Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die Testzentren der KV und des ÖGD.
- Weitere „Dritte“ können ebenfalls mit der Durchführung der Tests beauftragt werden – Dritte müssen Zulässigkeitskriterien erfüllen, insbesondere die erforderliche Zuverlässigkeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen und der Abrechnung aufweisen. Diese Anbieter sind verpflichtet, sich zunächst beim Gesundheitsamt zu melden.
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Zu beachten:
ab dem 1. Juli 2021:
- Anzeigepflichten der mit professionellen Antigen-Schnelltests beauftragten Leistungserbringer, für jede einzelne Teststelle an das zuständige Gesundheitsamt:
- Angabe der vorhandenen Testkapazität pro Kalenderwoche (vor Beauftragung) (§ 6 2 Satz 1 Nr. 3 TestV),
- Meldung jeder Änderung der Testkapazität (§ 6 Abs. 2 Satz 5 TestV),
- Anzeige von dauerhaften oder vorübergehenden Betriebseinstellungen und deren Wiederaufnahme (§ 6 A 2 Satz 5 TestV).
Zur Testkapazität gehören Angaben:
- zur Größe der für die Testdurchführung vorgesehenen Räumlichkeiten
- zur Anzahl der testenden Mitarbeitenden
- zu den Betriebszeiten
Die Anzeigen sollen vorzugsweise per E-Mail unter dem Betreff: „Bürgertestungen-Änderungsmitteilung“ an: gesundheitsamtmarburg-biedenkopfde erfolgen.
ab dem 1. August 2021:
- Verpflichtende monatliche Meldung für alle Leistungserbringer, die professionelle Antigen-Schnelltests anbieten, für jede einzelne Teststelle an das zuständige Gesundheitsamt:
- Meldung der Zahl der erbrachten professionellen Antigen-Schnelltests und die Zahl der positiven Testergebnisse (§ 7 Abs. 10 TestV).
Die Anzeigen sollen vorzugsweise per E-Mail unter dem Betreff: „Bürgertestungen-statistische Daten“ an: gesundheitsamtmarburg-biedenkopfde erfolgen.
- Anzeigepflichten der mit professionellen Antigen-Schnelltests beauftragten Leistungserbringer, für jede einzelne Teststelle an das zuständige Gesundheitsamt:
- Die meldepflichtigen Positiv-Befunde oder vom Gesundheitsamt zur Entlassung aus der Quarantäne verlangte Negativ-Befunde können hier digital hochgeladen werden
—> Zur digitalen Meldung eines Corona-Befunds (Öffnet in einem neuen Tab)