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Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Eine Entschädigung erhalten Personen, die einen Verdienstausfall infolge einer Absonderung (Isolation oder Quarantäne) oder infolge eines Tätigkeitsverbots erlitten haben. Die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot müssen von einer zuständigen Stelle angeordnet worden oder aufgrund einer Verordnung verpflichtend gewesen sein. 

Weiterhin kann u.a. auch diejenige Person eine Entschädigung erhalten, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen/ Betreuungseinrichtungen (z.B. Kita) nicht arbeiten konnte und deshalb einen Verdienstausfall zu beklagen hat. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG auf Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23. September 2022 befristet. Für Zeiträume ab dem 24. September 2022 kann keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG mehr bewilligt werden.

Das Land Hessen erstattet den zur Vorleistung an Arbeitnehmende verpflichteten Arbeitgebern den Verdienstausfallschaden auf deren Antrag. Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.

Die Antragstellung an das für die Bearbeitung zuständige Gesundheitsamt ist möglich unter:

Dort finden Sie auch weitere Hinweise zu den Voraussetzungen und der Antragstellung.

Für Aufwendungserstattungen der Beiträge zur sozialen Absicherung nach § 58 IfSG (Entschädigungsberechtigte, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen) finden Sie ein Antragsformular unter Downloads am Ende dieser Seite.

Für einen Antrag nach § 56 Abs. 4 IfSG (Mehraufwendungen während des Verdienstausfallzeitraums bei Existenzgefährdung) genügt eine formlose E-Mail an:

Aufgrund der im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vielfach gestellten Anträge auf Verdienstausfall ist derzeit mit erheblicher Wartezeit zu rechnen. Wir ersuchen Sie daher, von Nachfragen zur Bearbeitungszeit abzusehen. Die Bearbeitung erfolgt in zeitlicher Reihenfolge nach Eingang der Anträge. Die Wartezeit beträgt derzeit mehrere Monate. Wir bitten um Ihre Geduld und Ihr Verständnis.

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