Personen mit positivem Testergebnis (PCR, PoC-PCR, Antigentest -auch Selbsttest)
Verpflichtende Schutzmaßnahmen und Empfehlungen §4 Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung
- Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2) außerhalb der eigenen Wohnung für 5 Tage (Ausnahmen: Im Freien, wenn Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann; generell für Kinder < 6 Jahre).
- Bei symptomatischen Infektionen wird eine eigenverantwortliche häusliche Isolierung für 5 Tage empfohlen. Die Isolierung sollte erst beendet werden, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt oder 10 Tage vergangen sind. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nach Einschätzung des Hausarztes/der Hausärztin ausgestellt werden.
- Für medizinische und pflegerische Einrichtungen sowie Einrichtungen, in denen viele Menschen untergebracht sind (u.a. Obdachlosen-, Flüchtlingsunterkünfte): Betretungs- und Tätigkeitsverbot für 5 Tage.
- Bei symptomatischen Infektionen wird in allen Fällen innerhalb der ersten 10 Tage zusätzlich 48 Stunden Symptomfreiheit empfohlen.
- Bitte nehmen Sie an Tag 6 Kontakt zu Ihrem Arbeitgebenden auf.
- Personen, die im medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig sind, müssen vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit einen negativen Testnachweis erbringen (negativer professioneller Antigenschnelltest, PCR (PoC-PCR) negativ oder Ct-Wert > 30).
- Durchführung des Abstrichs frühestens an Tag 5.
- Empfehlung: Vor Testung 48 Stunden Symptomfreiheit.
- Bitte nehmen Sie an Tag 6 Kontakt zu Ihrem Arbeitgebenden auf.
- Der negative Befund muss an das Gesundheitsamt übermittelt werden.
- Personen, die im medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig sind, empfehlen wir die Durchführung einer PCR-Bestätigungstestung. Hiermit kann der Anspruch zur Testung zur Aufhebung des Beschäftigungsverbots nach § 2 Testverordnung nachgewiesen werden (s.u.).
Für Personal, das sich vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit zur Aufhebung eines Beschäftigungsverbots testen lassen muss, besteht unter den Voraussetzungen von § 2 Testverordnung weiterhin ein Anspruch auf Testung. (Quelle: Coronavirus-Testverordnung - Bundesgesundheitsministerium)
Die Regeln für SchülerInnen sind denen der allgemeinen Bevölkerung angeglichen.
(Stand: 23.11.2022)
Informationen für (enge) Kontaktpersonen
Enge Kontaktpersonen
- Für Kontaktpersonen im Haushalt und sonstige enge Kontaktpersonen wird eine eigenverantwortliche Kontaktreduktion für 5 Tage und tägliche Testung (Selbsttest, professioneller Antigenschnelltest) empfohlen (§1 Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung).
- Bitte informieren Sie diese engen Kontaktpersonen eigenständig darüber, dass bei Ihnen eine COVID-19-Infektion vorliegt.
Wir empfehlen:
- Kontaktpersonen, die im medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig sind, sollten ihren Arbeitgebenden über den Kontakt informieren.
- Bei Auftreten von Symptomen: unverzügliche Testung, in Abhängigkeit von Symptomen und Ausprägung möglichst zu Hause bleiben, Kontakte reduzieren, FFP-2-Maske tragen und Vermeidung von Kontakten zu Personen außerhalb des Haushalts bis zum Ergebnis.
Die Regeln für SchülerInnen sind denen der allgemeinen Bevölkerung mittlerweile angeglichen.
(Stand: 23.11.2022)