Beschreibung
Beschreibung
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.
Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt in einen EU-Kartenführerschein umzutauschen, der sich aus der Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ergibt. Nach Ablauf dieser Frist verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit.
Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument.
Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Achtung:
Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Details
Dokumente
- gültiger Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- aktuelles Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
- Führerschein
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ERGÄNZUNG:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) gemäß den Bestimmungen der Passverordnung. Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel.
- Der aktuelle (nationale) Führerschein
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
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ERGÄNZUNG:
Die Gebühren für den Umtausch betragen 30,40 € inklusive Direktversand an die Wohnanschrift.
Rechtsgrundlage
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ERGÄNZUNG:
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 25 FeV (Ausfertigung des Führerscheins) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Öffnet in einem neuen Tab)
Bemerkung
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ERGÄNZUNG:
Sie können natürlich auch bereits vor dem o.g. Datum Ihren alten Führerschein gegen den neuen EU Führerschein eintauschen. Um größere Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir jedoch den Umtausch erst zu dem o.g. Datum vorzunehmen. Ihre Fahrerlaubnis behält weiterhin ihre Gültigkeit. Lediglich im EU Ausland kann es bei der Anerkennung alter Führerscheinmodelle zu Schwierigkeiten kommen. Sollten Sie also eine Reise in das EU-Ausland planen empfiehlt es sich, den Führerschein bereits vorab umzutauschen.
Fristen
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ERGÄNZUNG:
Im ersten Schritt, werden die Führerscheine umgetauscht, die vor dem 31.12.1998 in Papierform ausgestellt wurden. Hierbei ist das Geburtsjahr der Inhaber*innen für den Umtausch von Bedeutung und wird nach diesem wie folgt gestaffelt:
Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaber*innen |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 |
19.01.2033 |
1953–1958 |
19.01.2022 |
1959–1964 |
19.01.2023 |
1965–1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
Im zweiten Schritt werden die Führerscheine im Scheckkartenformat getauscht, welche ab 01.01.1999 ausgestellt wurden. Anders als bei den Papierführerscheinen ist hier das Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins für das Umtauschdatum relevant. Folgende Staffelung ist hier zu beachten:
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999–2001 |
19.01.2026 |
2002–2004 |
19.01.2027 |
2005–2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012–18.01.2013 |
19.01.2033 |
Kontakt
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Fachteam Fahrerlaubnisse | 06421 4051611 | fuehrerscheinmarburg-biedenkopfde |