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Finanz- und Kassenmanagement
Fachdienst Kasse
Vollstreckungsstelle
| Inhalt: | - Vollstreckungsbehörde |
| - Voraussetzungen der Vollstreckung | |
| - Vollstreckungsmaßnahmen | |
| - Zuständigkeitsbereiche der Vollziehungsbeamten |
Was ist Vollstreckung überhaupt?
Mit diesem Artikel wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über Zwangsvollstreckung im kommunalen Bereich geben:
Entscheidet sich aber eine Gemeinde gegen eine eigene Vollstreckungsstelle, z. B. aus kostenwirtschaftlichen Gründen, so vollstreckt für sie die Kasse des Landkreises, dem sie angehört (§ 16 Absatz 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). In dem Fall erhält die Vollstreckungsstelle des Landkreises von der Gemeinde ein sogenanntes Vollstreckungshilfeersuchen, das Ausgangspunkt für Vollstreckungsmaßnahmen ist. Mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen werden dann sogenannte Vollstreckungs- oder Vollziehungsbeamte bestellt.
1. Vollstreckungsbehörden
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert den Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung. Dazu zählt auch die Finanzhoheit der Gemeinden für ihre Gemarkungen. Die Gemeinden dürfen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Abgaben erheben und diese einziehen. Dazu gehört auch die zwangsweise Beitreibung für den Fall, dass Mahnungen nicht erfolgreich waren. Die Gemeinden haben also grundsätzlich das Recht, Vollstreckungsstellen einzurichten, um ihre Forderungen durchsetzen zu können. Die Vollstreckungsstellen sind organisatorisch den Kassen angegliedert.
Im Landkreis Marburg-Biedenkopf haben lediglich die Städte Marburg, Kirchhain, Stadtallendorf und Neustadt eigene Vollstreckungsstellen eingerichtet. Für alle anderen kreisangehörigen Gemeinden ist die Kreiskasse zuständige Vollstreckungsbehörde.
Aufgabe von Vollstreckungsstellen ist es, per Verwaltungsakte (VA, auch Bescheide genannt) getroffene Regelungen zwangsweise durchzusetzen. Die durch solche VA zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung oder Unterlassung bzw. Duldung verpflichteten Personen kommen ihrer Verpflichtung nicht immer freiwillig nach. Die Einhaltung dieser VA liegt aber im öffentlichen Interesse, daher sind die Vollstreckungsstellen mit Befugnissen ausgestattet, Maßnahmen zu ergreifen, um die zu vollstreckenden VA durchzusetzen. Diese Maßnahmen sind im Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) geregelt.
2. Voraussetzungen der Vollstreckung
Nach § 2 HessVwVG können nur VA vollstreckt werden, die unanfechtbar geworden sind oder deren Rechtsbehelf keine unaufschiebbare Wirkung haben würde. Unanfechtbar ist ein VA dann, wenn er rechtskräftig ist, d. h. wenn Rechtsmittel entweder nicht eingelegt wurden oder nicht erfolgreich waren. Unter bestimmten Bedingungen haben Rechtsbehelfe keine unaufschiebbaren Wirkungen, d. h. die im VA getroffene Regelung ist sofort vollziehbar.
Voraussetzungen für die Vollstreckung von VA, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, sind nach § 18 Absatz 1 HessVwVG:
Die Vollstreckungsstelle der Kreiskasse Marburg-Biedenkopf vollstreckt überwiegend Geldforderungen. Selten ist die zwangsweise Durchführung von Ersatzvornahmen oder die Wegnahme von Sachen.
3. Vollstreckungsmaßnahmen
Zunächst unterscheidet man in der Vollstreckung zwischen VA,
gefordert wird.
3.1 Vollstreckung von VA, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
Hier wird weiter unterschieden in die
Unbewegliches Vermögen sind alle Immobilien (Häuser, Grundstücke). Bewegliches Vermögen ist alles, was nicht unbewegliches Vermögen ist.
3.1.1 Pfändung in das bewegliche Vermögen
Nach § 30 HessVwVG erfolgt die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung. Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.
Als Pfändungsmaßnahmen kommen hier in Betracht:
3.1.1.1 Die Pfändung von Sachen (§ 34 f. HessVwVG)
Hier werden dem Schuldner Sachen, die in seinem Gewahrsam (beachte: kein Eigentum erforderlich!) sind, dadurch gepfändet, in dem sie ihm durch den Vollziehungsbeamten weggenommen werden (§ 34 Absatz 1 HessVwVG). Sollen sie ihm vorläufig belassen werden, werden sie dadurch gepfändet, in dem sie gesiegelt werden. Die gepfändeten Sachen werden öffentlich versteigert und die Versteigerungserlöse abzüglich der Kosten der Vollstreckung an die Gläubiger abgeführt.
Beispiel: Die Pfändung von wertvollem Schmuck.
3.1.1.2 Die Pfändung von Forderungen und anderer Vermögensrechte (§ 45 f. HessVwVG)
Beispiel: Die Pfändung von Lohn. Drittschuldner ist hierbei der Arbeitgeber des Schuldners, gegen den dieser einen Anspruch auf Lohnzahlung hat.
Die Pfändung von Sachen ist bei der Kreiskasse Marburg-Biedenkopf selten, da dies durch das Versteigerungsverfahren einen relativ hohen Aufwand bedeutet. Die Pfändung von Forderungen ist hier wesentlich bequemer und erfolgversprechender. Hauptsächlich werden hier Löhne/Gehälter und Kontoguthaben bzw. Kontokorrentguthaben (Dispokredit), in einigen Fällen auch Einkünfte aus Mieten oder Pachten, gepfändet. Möglich sind auch Pfändungen auf Ansprüche aus Steuerrückerstattungen beim Finanzamt, Guthaben auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen.
3.1.2 Pfändung in das unbewegliche Vermögen
Hier gibt es drei Möglichkeiten:
Es ist immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Zwangshypotheken können vom Gläubiger direkt, die anderen Zwangsmaßnahmen müssen von der Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht beantragt werden.
3.2. Vollstreckung von VA, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird
Hier handelt es sich um VA, die von dem Pflichtigen ein konkretes Tun oder Nicht-Tun fordert. Duldungen oder Unterlassungen sind unvertretbare Handlungen, d. h. sie können durch niemand anderes als dem Pflichtigen selbst erfolgen.
Handeln bedeutet aktives Tun. Dulden bedeutet, die Handlung eines Dritten nicht zu behindern. Unterlassen ist ein Untätigbleiben, um ein bestimmtes Geschehen nicht zu beeinflussen.
Um den Pflichtigen soweit zu bringen, dass er der ihm auferlegten Forderung nachkommt, kann die Vollstreckungsbehörde zu Zwangsmitteln greifen.
Nach § 69 Absatz 1 HessVwVG müssen für die Anwendung der Zwangsmittel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d. h. die Auswahl und Anwendung des Zwangsmittels müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Das Zwangsmittel ist so zu bestimmen, dass der Pflichtige und die Allgemeinheit nicht mehr als vermeidbar beeinträchtigt werden (§ 70 HessVwVG). Zwangsmittel dürfen so lange angewendet werden, bis der VA befolgt oder der mit dem VA angestrebte Erfolg eingetreten ist. Es dürfen jedoch nicht mehrere Zwangsmittel gleichzeitig eingesetzt werden, sondern es kann nur dann ein neues Zwangsmittel angewendet werden, wenn ein milderes vorher erfolglos war (§ 71 HessVwVG).
3.2.1 Voraussetzungen für Zwangsmittel
Geldforderungen des Schuldners werden durch Pfändungsverfügung gepfändet (§ 45 HessVwVG). Pfändungsverfügungen sind VA, haben eine Rechtsbehelfsbelehrung und sind förmlich zuzustellen. Durch eine Pfändungsverfügung wird derjenige, gegen den der Schuldner eine Geldforderung hat, der Vollstreckungsbehörde gegenüber zahlungspflichtig, allerdings nur bis zur Höhe des gepfändeten Betrages.
3.2.2 Die Zwangsmittel
Folgende Zwangsmittel sind durch das hessische Vollstreckungsgesetz vorgesehen:
4. Zuständigkeitsbereiche bei der Vollstreckungsstelle der Kreiskasse Marburg-Biedenkopf
Die örtlichen Zuständigkeiten unserer Vollziehungsmitarbeiter sind wie folgt:
|
Vollziehungsbeamter/-in |
Gemeinde/Stadt |
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Herr Thurik
Kontakt: |
Gemeinde Lahntal |
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Herr Kramer |
Stadt Biedenkopf |
|
Herr Wolf
Kontakt: |
Stadt Amöneburg |
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Frau Kessler
Kontakt: |
Gemeinde Angelburg |