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Die Vollstreckungsstelle des Fachdienst Kasse

 

Inhalt: - Vollstreckungsbehörde
  - Voraussetzungen der Vollstreckung
  - Vollstreckungsmaßnahmen
  - Zuständigkeitsbereiche der Vollziehungsbeamten

 

Was ist Vollstreckung überhaupt?

Mit diesem Artikel wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über Zwangsvollstreckung im kommunalen Bereich geben:

Entscheidet sich aber eine Gemeinde gegen eine eigene Vollstreckungsstelle, z. B. aus kostenwirtschaftlichen Gründen, so vollstreckt für sie die Kasse des Landkreises, dem sie angehört (§ 16 Absatz 2 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz). In dem Fall erhält die Vollstreckungsstelle des Landkreises von der Gemeinde ein sogenanntes Vollstreckungshilfeersuchen, das Ausgangspunkt für Vollstreckungsmaßnahmen ist. Mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen werden dann sogenannte Vollstreckungs- oder Vollziehungsbeamte bestellt.
 

1. Vollstreckungsbehörden

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert den Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung. Dazu zählt auch die Finanzhoheit der Gemeinden für ihre Gemarkungen. Die Gemeinden dürfen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Abgaben erheben und diese einziehen. Dazu gehört auch die zwangsweise Beitreibung für den Fall, dass Mahnungen nicht erfolgreich waren. Die Gemeinden haben also grundsätzlich das Recht, Vollstreckungsstellen einzurichten, um ihre Forderungen durchsetzen zu können. Die Vollstreckungsstellen sind organisatorisch den Kassen angegliedert.

Im Landkreis Marburg-Biedenkopf haben lediglich die Städte Marburg, Kirchhain, Stadtallendorf und Neustadt eigene Vollstreckungsstellen eingerichtet. Für alle anderen kreisangehörigen Gemeinden ist die Kreiskasse zuständige Vollstreckungsbehörde.

Aufgabe von Vollstreckungsstellen ist es, per Verwaltungsakte (VA, auch Bescheide genannt) getroffene Regelungen zwangsweise durchzusetzen. Die durch solche VA zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung oder Unterlassung bzw. Duldung verpflichteten Personen kommen ihrer Verpflichtung nicht immer freiwillig nach. Die Einhaltung dieser VA liegt aber im öffentlichen Interesse, daher sind die Vollstreckungsstellen mit Befugnissen ausgestattet, Maßnahmen zu ergreifen, um die zu vollstreckenden VA durchzusetzen. Diese Maßnahmen sind im Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) geregelt.

2. Voraussetzungen der Vollstreckung

Nach § 2 HessVwVG können nur VA vollstreckt werden, die unanfechtbar geworden sind oder deren Rechtsbehelf keine unaufschiebbare Wirkung haben würde. Unanfechtbar ist ein VA dann, wenn er rechtskräftig ist, d. h. wenn Rechtsmittel entweder nicht eingelegt wurden oder nicht erfolgreich waren. Unter bestimmten Bedingungen haben Rechtsbehelfe keine unaufschiebbaren Wirkungen, d. h. die im VA getroffene Regelung ist sofort vollziehbar.

Voraussetzungen für die Vollstreckung von VA, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, sind nach § 18 Absatz 1 HessVwVG:

  • Zustellung des VA
    Der VA muss dem Pflichtigen zugestellt worden sein. In Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheides, d h. hier genügt ein einfacher Brief. Abgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge. In allen anderen Fällen muss nach den Verwaltungszustellungsgesetzen förmlich zugestellt worden sein.
  • Fälligkeit der Geldleistung
    Der Zeitpunkt der Fälligkeit der geforderten Geldleistung muss verstrichen sein. Zukünftige Forderungen können also nicht vollstreckt werden.
  • Mahnung
    Der Pflichtige ist nach § 19 HessVwVG unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen gemahnt worden. Dabei ist eine Zahlungsfrist von einer Woche zu setzen, innerhalb der gezahlt werden muss.
  • Zahlungsfrist
    Die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist ist verstrichen, ohne dass gezahlt wurde.

Die Vollstreckungsstelle der Kreiskasse Marburg-Biedenkopf vollstreckt überwiegend Geldforderungen. Selten ist die zwangsweise Durchführung von Ersatzvornahmen oder die Wegnahme von Sachen.
 

3. Vollstreckungsmaßnahmen

Zunächst unterscheidet man in der Vollstreckung zwischen VA,

  • mit denen eine Geldleistung oder
  • mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung

gefordert wird.

3.1 Vollstreckung von VA, mit denen eine Geldleistung gefordert wird

Hier wird weiter unterschieden in die

  • Vollstreckung ins bewegliche Vermögen und
  • Vollstreckung ins unbewegliche Vermögen

Unbewegliches Vermögen sind alle Immobilien (Häuser, Grundstücke). Bewegliches Vermögen ist alles, was nicht unbewegliches Vermögen ist.

3.1.1 Pfändung in das bewegliche Vermögen

Nach § 30 HessVwVG erfolgt die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung. Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

Als Pfändungsmaßnahmen kommen hier in Betracht:

3.1.1.1 Die Pfändung von Sachen (§ 34 f. HessVwVG)

Hier werden dem Schuldner Sachen, die in seinem Gewahrsam (beachte: kein Eigentum erforderlich!) sind, dadurch gepfändet, in dem sie ihm durch den Vollziehungsbeamten weggenommen werden (§ 34 Absatz 1 HessVwVG). Sollen sie ihm vorläufig belassen werden, werden sie dadurch gepfändet, in dem sie gesiegelt werden. Die gepfändeten Sachen werden öffentlich versteigert und die Versteigerungserlöse abzüglich der Kosten der Vollstreckung an die Gläubiger abgeführt.

Beispiel: Die Pfändung von wertvollem Schmuck.

3.1.1.2 Die Pfändung von Forderungen und anderer Vermögensrechte (§ 45 f. HessVwVG)

Beispiel: Die Pfändung von Lohn. Drittschuldner ist hierbei der Arbeitgeber des Schuldners, gegen den dieser einen Anspruch auf Lohnzahlung hat.

Die Pfändung von Sachen ist bei der Kreiskasse Marburg-Biedenkopf selten, da dies durch das Versteigerungsverfahren einen relativ hohen Aufwand bedeutet. Die Pfändung von Forderungen ist hier wesentlich bequemer und erfolgversprechender. Hauptsächlich werden hier Löhne/Gehälter und Kontoguthaben bzw. Kontokorrentguthaben (Dispokredit), in einigen Fällen auch Einkünfte aus Mieten oder Pachten, gepfändet. Möglich sind auch Pfändungen auf Ansprüche aus Steuerrückerstattungen beim Finanzamt, Guthaben auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen.

3.1.2 Pfändung in das unbewegliche Vermögen

Hier gibt es drei Möglichkeiten:

  • Die Zwangsverwaltung der Immobilie durch einen Zwangsverwalter (in der Regel ein Rechtsanwalt, der vom Amtsgericht damit beauftragt wird). Ziel der Zwangsverwaltung ist die Befriedigung der Forderungen des Gläubigers aus den Erträgen der Immobilie (z. B. Mieten oder Pachten).
  • Die Zwangsversteigerung einer Immobilie durch das Amtsgericht. Ziel der Zwangsversteigerung ist die Befriedigung der Forderungen des Gläubigers aus dem Erlös der versteigerten Immobilie.
  • Die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch der betreffenden Immobilie. Ziel der Zwangshypothek ist die Sicherung der Forderungen des Gläubigers durch die Immobilie. Dies wird immer dann in Betracht kommen, wenn Pfändungen in das bewegliche Vermögen erfolglos waren und die Forderung zu gering ist, als dass eine Zwangsversteigerung oder –verwaltung gerechtfertigt wäre. Der Mindestbetrag für eine Zwangshypothek beträgt 750 €.

Es ist immer das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Zwangshypotheken können vom Gläubiger direkt, die anderen Zwangsmaßnahmen müssen von der Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht beantragt werden.
 

3.2. Vollstreckung von VA, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Hier handelt es sich um VA, die von dem Pflichtigen ein konkretes Tun oder Nicht-Tun fordert. Duldungen oder Unterlassungen sind unvertretbare Handlungen, d. h. sie können durch niemand anderes als dem Pflichtigen selbst erfolgen.

Handeln bedeutet aktives Tun. Dulden bedeutet, die Handlung eines Dritten nicht zu behindern. Unterlassen ist ein Untätigbleiben, um ein bestimmtes Geschehen nicht zu beeinflussen.

Um den Pflichtigen soweit zu bringen, dass er der ihm auferlegten Forderung nachkommt, kann die Vollstreckungsbehörde zu Zwangsmitteln greifen.

Nach § 69 Absatz 1 HessVwVG müssen für die Anwendung der Zwangsmittel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Es ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d. h. die Auswahl und Anwendung des Zwangsmittels müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Das Zwangsmittel ist so zu bestimmen, dass der Pflichtige und die Allgemeinheit nicht mehr als vermeidbar beeinträchtigt werden (§ 70 HessVwVG). Zwangsmittel dürfen so lange angewendet werden, bis der VA befolgt oder der mit dem VA angestrebte Erfolg eingetreten ist. Es dürfen jedoch nicht mehrere Zwangsmittel gleichzeitig eingesetzt werden, sondern es kann nur dann ein neues Zwangsmittel angewendet werden, wenn ein milderes vorher erfolglos war (§ 71 HessVwVG).

3.2.1 Voraussetzungen für Zwangsmittel

  • es muss ein bestimmtes Zwangsmittel schriftlich angedroht worden sein,
  • es muss eine zumutbare Frist gesetzt worden sein, in der der Pflichtige der Forderung nachkommen konnte,
  • die Androhung des Zwangsmittels musste zugestellt worden sein und
  • der Pflichtige hat die ihm gesetzte Frist verstreichen lassen.

Geldforderungen des Schuldners werden durch Pfändungsverfügung gepfändet (§ 45 HessVwVG). Pfändungsverfügungen sind VA, haben eine Rechtsbehelfsbelehrung und sind förmlich zuzustellen. Durch eine Pfändungsverfügung wird derjenige, gegen den der Schuldner eine Geldforderung hat, der Vollstreckungsbehörde gegenüber zahlungspflichtig, allerdings nur bis zur Höhe des gepfändeten Betrages.
 

3.2.2 Die Zwangsmittel

Folgende Zwangsmittel sind durch das hessische Vollstreckungsgesetz vorgesehen:

  • Ersatzvornahme (§ 74 HessVwVG)
    Kommt der Pflichtige seiner Pflicht zu einer vertretbaren Handlung nicht oder nicht vollständig nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Ersatzvornahmen kommen insbesondere beim Kreisbauamt vor, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, die von Bauwerken ausgeht und der Eigentümer selbst nichts dagegen unternimmt.
     
  • Zwangsgeld (§ 76 HessVwVG)
    Das Zwangsgeld kommt sowohl bei vertretbaren als auch bei unvertretbaren Handlungen in Betracht. Hiermit soll mittelbar auf den Willen des Pflichtigen eingewirkt werden. Ein klassischer und relativ häufiger Fall ist das Verhängen eines Zwangsgeldes durch das Kreissozialamt zur Durchsetzung der Auskunftspflicht von Unterhaltsangehörigen nach § 116 Bundessozialhilfegesetz.
     
  • Unmittelbarer Zwang
    Führen Ersatzvornahme und Zwangsgeld nicht zum Ziel oder wäre ihre Anwendung unangemessen (z. B. wenn sie dem Pflichtigen einen erheblich größeren Nachteil verursachen), so kann die Vollstreckungsbehörde einen VA durch ‚unmittelbaren Zwang‘ vollziehen. Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengewalt (wobei letzteres nur dann gestattet ist, wenn es dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt).

    Die Zwangsmittel für unmittelbaren Zwang des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes haben in der Vollstreckungspraxis keinerlei Bedeutung, so dass sie hier nur aufgezählt werden:
    • Wegnahme (§ 77 HessVwVG)
      Hat der Pflichtige eine Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann sie ihm durch den Vollziehungsbeamten weggenommen werden.
    • Zwangsräumung (§ 78 HessVwVG)
      Hat der Pflichtige eine Immobilie herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann der Vollziehungsbeamte ihn aus dem Besitz setzen, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt wurde.
    • Vorführung ( § 79 HessVwVG)
      Hat der Pflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss die zwangsweise Vorführung anordnen, wenn der Pflichtige vergeblich vorgeladen worden ist.
       

4. Zuständigkeitsbereiche bei der Vollstreckungsstelle der Kreiskasse Marburg-Biedenkopf

Die örtlichen Zuständigkeiten unserer Vollziehungsmitarbeiter sind wie folgt:

Vollziehungsbeamter/-in

Gemeinde/Stadt

Herr Thurik

Kontakt:
Telefon Festnetz: 06421/405-1309
Telefon mobil: 0171/8652383
Fax: 06421/405-1492

Gemeinde Lahntal
Gemeinde Münchhausen
Stadt Rauschenberg
Stadt Wetter
Stadt Marburg (nur für Forderungen des Landkreises)

Herr Kramer
Kontakt:
Telefon Festnetz: 06421/405-1374
Telefon mobil: 0171/8652384
Fax: 06421/405-1492

Stadt Biedenkopf
Gemeinde Breidenbach
Gemeinde Dautphetal
Gemeinde Steffenberg
Stadt Kirchhain (nur für Forderungen des Landkreises)

Herr Wolf

Kontakt:
Telefon Festnetz: 06421/405-1662
Telefon mobil: 0171/8652387
Fax: 06421/405-1492

Stadt Amöneburg
Gemeinde Cölbe
Gemeinde Ebsdorfergrund
Gemeinde Fronhausen
Gemeinde Lohra
Gemeinde Wohratal

Frau Kessler

Kontakt:
Telefon Festnetz: 06461/758764
Telefon mobil: 0175/2604526
Fax: 06421/405-1492

Gemeinde Angelburg
Gemeinde Bad Endbach
Stadt Gladenbach
Gemeinde Weimar
Stadt Stadtallendorf (nur für Forderungen des Landkreises)
Stadt Neustadt (nur für Forderungen des Landkreises)