
Waffen- und Sprengstoffrecht
Waffenbesitzkarte / Munitionserwerbserlaubnis
Wer - z. B. als Sportschütze, Jäger, Waffensammler und/oder in sonstiger Eigenschaft -Schusswaffen und/oder Munition erwerben und besitzen, d. h. die tatsächliche Gewalt hierüber ausüben möchte, benötigt hierfür nach den Bestimmungen des Waffengesetzes eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird in der Form einer Waffenbesitzkarte erteilt.
Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Bauartzulassungszeichen aufweisen. Derartige Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben und besessen werden. Das Führen solcher Waffen ist im Gegensatz dazu jedoch abhängig von einer behördlichen Erlaubnis (siehe hierzu auch "Kleiner Waffenschein“ für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen).
Voraussetzungen
Die entsprechende Erlaubnis kann mit dem hier hinterlegten Formular beantragt werden.
(Antrag Waffenbesitzkarte/Munitionserwerbserlaubnis)
Dem Antrag sind Nachweise über das Vorliegen der zum Umgang mit der Waffe / Munition erforderlichen Sachkunde sowie des bestehenden Bedürfnisses beizufügen. Die Art der vorzulegenden Unterlagen hängt in erster Linie vom geltend gemachten Bedürfnis ab:
Beispiele:
1) Sportschütze:
2) Jäger:
3) Sammler:
Die Verwaltungsgebühren liegen derzeit zwischen 25,56 € und 204,52 €.
Für genauere Informationen zu den in Ihrem Fall entstehenden Gebühren sowie für alle weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die genannten Mitarbeiter des Fachdienstes.