Wer nach dem Tode eines Waffenbesitzers erlaubnispflichtige Waffen und / oder Munition in Besitz nimmt (z. B. als Angehöriger des / der Verstorbenen), ist nach § 37 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) dazu verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
Für die durch gesetzliche Erbfolge, testamentarische Verfügung bzw. Vermächtnisregelung feststehenden Erben bzw. Vermächtnisnehmer besteht darüber hinaus nach § 20 WaffG die Verpflichtung, sich eine Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge ausstellen zu lassen, sofern der Waffennachlass weiter besessen werden soll. Das WaffG legt für die Beantragung einer solchen Waffenbesitzkarte eine Frist von einem Monat ab Annahme der Erbschaft fest.
Waffenbesitzkarte
Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge kann mit dem hier hinterlegten Formular beantragt werden
(Antrag Erbfolge-Waffenbesitzkarte).
Dem Antrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Die Erteilung der Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge ist abhängig von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen (körperlichen und geistigen) Eignung des Antragstellers. Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Erben wird derzeit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,56 € pro Erlaubnisdokument (= max. acht Waffen) erhoben.
Wie alle anderen Waffenbesitzer auch, ist der Inhaber einer im Wege der Erbfolge ausgestellten Waffenbesitzkarte verpflichtet, erlaubnispflichtige Schusswaffen in Sicherheitsbehältnissen mindestens der Stufe A (für Langwaffen) bzw. B (für Kurzwaffen) zu verwahren. Sofern daher nicht bereits geeignete Waffenschränke für die Aufbewahrung der geerbten Waffen vorhanden sind, macht die Übernahme der Waffen im Wege der Erbfolge auch die Anschaffung solcher Behältnisse erforderlich.
Sofern durch den / die Erben die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht gewünscht wird, besteht alternativ die Möglichkeit, alle Waffen sowie die ggf. noch vorhandene Munition innerhalb kurzer Zeit an erwerbsberechtigte Personen (z.B. Sportschützen, Jäger, Waffenhändler, Waffensammler, etc.) zu überlassen. Die Abgabe der Schusswaffen an Berechtigte ist jedoch mit dem nachfolgenden Formular (Abmeldung einer Schusswaffe) bei der Kreisverwaltung anzuzeigen.
Sollte eine Abgabe der Waffen bzw. Munition an Berechtigte - z. B. wegen des schlechten Zustandes der Waffe/n oder aus anderen Gründen - nicht möglich sein, können unter Verzicht auf einen weiteren Besitz der Waffen und Munition, diese bei den Mitarbeitern des Fachdienstes ersatzlos zur Vernichtung abgegeben werden. Um vorherige Terminabsprache wird in diesen Fällen gebeten.