Den "Kleinen Waffenschein" benötigt man zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
Der Erwerb und Besitz von sog. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit "PTB-Zeichen“ sowie der hierfür bestimmten Munition ist nach den Vorschriften des Waffengesetzes (WaffG) durch alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei möglich. Das Mitführen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, d.h. außerhalb der eigenen Wohnung / Geschäftsräume bzw. des eigenen eingefriedeten Grundstückes (z. B. in der Jacke, Tasche, im PKW, etc.) ist jedoch nur nach Erteilung des sog. "Kleinen Waffenscheines“ zulässig.
Dessen Erteilung ist abhängig von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen (körperlichen und geistigen) Eignung des Antragstellers (§§ 5 und 6 WaffG).
Der "Kleine Waffenschein“ kann mit dem hier hinterlegten Formular beantragt werden (Antrag "Kleiner Waffenschein“).
Die Vorlage weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Für die Ausstellung eines "Kleinen Waffenscheines“ wird derzeit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der "Kleine Waffenschein“ zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nur dann berechtigt, wenn auf der jeweils mitgeführten Waffe das Bauartzulassungszeichen der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (= sog. PTB-Zeichen) angebracht ist.
Der "Kleine Waffenschein“ besitzt Gültigkeit ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sofern daher Waffen der genannten Art im Ausland mitgeführt werden sollen (z. B. auf einer Urlaubsreise), sollten weitere Informationen über die im jeweiligen Land geltenden Rechtsbestimmungen eingeholt werden.