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Europäischer Feuerwaffenpass


Das grenzüberschreitende Verbringen bzw. Mitnehmen von Schusswaffen und Munition unterliegt behördlichen Erlaubnis- bzw. Zustimmungspflichten (§§ 29 ff. Waffengesetz).

Personen, die sich vorübergehend (z. B. auf einer Urlaubsreise) in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) aufhalten und in diesem Zusammenhang Schusswaffen und / oder Munition mitnehmen möchten, kann auf Antrag ein sog. Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt werden. Dieser Feuerwaffenpass dokumentiert, dass der Inhaber dieses Passes in seinem Heimatstaat zum Besitz der Schusswaffen bzw. Munition berechtigt ist.

  • Für die Ausstellung des Feuerwaffenpasses wird derzeit eine Gebühr in Höhe von 40,90 € erhoben.
  • Er kann mit dem hier hinterlegten Formular beantragt werden (Antrag Europäischer Feuerwaffenpass).
  • Dem Antrag ist ein Lichtbild aus neuerer Zeit beizufügen.