Das grenzüberschreitende Verbringen bzw. Mitnehmen von Schusswaffen und Munition unterliegt behördlichen Erlaubnis- bzw. Zustimmungspflichten (§§ 29 ff. Waffengesetz).
Personen, die sich vorübergehend (z. B. auf einer Urlaubsreise) in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) aufhalten und in diesem Zusammenhang Schusswaffen und / oder Munition mitnehmen möchten, kann auf Antrag ein sog. Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt werden. Dieser Feuerwaffenpass dokumentiert, dass der Inhaber dieses Passes in seinem Heimatstaat zum Besitz der Schusswaffen bzw. Munition berechtigt ist.