
Waffen- und Sprengstoffrecht
Erlaubnis / Unbedenklichkeitsbescheinigung SprengG
Wer im nicht gewerblichen Bereich explosionsgefährliche Stoffe erwerben und damit umgehen möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis (§ 27 SprengG). In Frage kommt eine solche Erlaubnis z. B. für den Erwerb von bzw. Umgang mit
Voraussetzungen
Die erforderliche Fachkunde ist in einem anerkannten Lehrgang zu erwerben. Zur Teilnahme an einem solchen Lehrgang wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde benötigt. Diese wird ausgestellt, sofern der Lehrgangsinteressent das Mindestalter von 21 Jahren hat und über die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung verfügt.
Zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. der Erlaubnis nach § 27 SprengG können Sie die nachfolgenden Formulare nutzen: