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Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) / Unbedenklichkeitsbescheinigung


Wer im nicht gewerblichen Bereich explosionsgefährliche Stoffe erwerben und damit umgehen möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis (§ 27 SprengG). In Frage kommt eine solche Erlaubnis z. B. für den Erwerb von bzw. Umgang mit

  • Nitrozellulosepulver
    (Sportschützen und / oder Jagdscheininhaber zum eigenständigen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen)
  • Schwarzpulver
    (Sportschützen und / oder Brauchtumsgruppen zum Schießen mit Perkussions- bzw. Vorderladerwaffen)
  • Böllerpulver
    (Brauchtumsgruppen zum Schießen mit Böllergeräten im Rahmen der anerkannten Pflege des Brauchtums bei feierlichen Anlässen)


Voraussetzungen

  • Mindestalter 21 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche (körperlich, geistige) Eignung
  • Fachkunde im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
  • Bedürfnis (z. B. als Sportschütze, Jäger, Mitglied einer Brauchtumsgruppe, etc.)

Die erforderliche Fachkunde ist in einem anerkannten Lehrgang zu erwerben. Zur Teilnahme an einem solchen Lehrgang wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde benötigt. Diese wird ausgestellt, sofern der Lehrgangsinteressent das Mindestalter von 21 Jahren hat und über die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung verfügt.

Zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. der Erlaubnis nach § 27 SprengG können Sie die nachfolgenden Formulare nutzen:

Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG