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Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Der Umgang mit Waffen und Munition bringt zahlreiche rechtliche Verpflichtungen und ein hohes Maß an Verantwortung für die Besitzer solcher Gegenstände mit sich. Mit der umfassenden Neuregelung des Waffengesetzes (WaffG) hat der Gesetzgeber zum 01.04.2003 so auch erstmals konkrete Standards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition im Privatbereich festgelegt. Die hierzu maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen finden sich in § 36 WaffG sowie §§ 13 und 14 Allgemeine Verordnung zum WaffG (AWaffV).

Bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition sind dementsprechend folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und/oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung erstreckt sich auf alle Arten von Waffen und Munition, daher also z.B. auch auf Schreckschuss- und/oder Druckluftwaffen, zu deren Erwerb und Besitz keine besondere Erlaubnis der Waffenbehörde erforderlich ist.
  • Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, muss diese in einem klassifizierten Sicherheitsbehältnis (Waffenschrank) aufbewahren.
  • Erlaubnispflichtige Munition darf nur in einem Stahlblechbehältnis (ohne spezielle Klassifizierung) mit Riegelschloss oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
  • Der Zugriff auf die Behältnisse ist allen unberechtigten Personen zu verwehren. Unberechtigt sind hinsichtlich erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition z.B. auch der eigene Ehepartner, Kinder, auch wenn sie bereits volljährig sind und/oder sonstige in der gemeinsamen Wohnung lebende Angehörige.
  • Ohne sichere Aufbewahrung der zugehörigen Schlüssel nützt das beste Behältnis bzw. der beste Waffenraum nichts. Dies gilt gleichermaßen für ggf. schriftlich festgehaltene Kombinationen für Behältnisse mit Zahlenschlössern.
  • Verstöße gegen die gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen stellen gemäß § 53 Abs. 1 Ziffer 19 WaffG eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus können sie im Einzelfall auch die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen und zum Widerruf von Erlaubnissen nach dem WaffG, dem Jagdgesetz (JagdG) und/oder Sprengstoffgesetz (SprengG) führen. 

Weitere Hinweise zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition sowie hilfreiche Informationen zu den gebräuchlichsten, nach dem WaffG zugelassenen Aufbewahrungsbehältnissen / Waffenschränken finden Sie auch in der hier hinterlegten Präsentation:

Pdf-Datei "Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition"


Besondere Hinweise:

Durch die dramatischen Ereignisse im Zusammenhang mit Schusswaffen im Frühjahr 2009 ist die Frage der gesicherten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition verstärkt in das Blickfeld der Öfffentlichkeit und der zuständigen Waffenbehörden gerückt. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf wird alle möglichen und notwendigen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung ergreifen.

Die Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen und Munition mit Hauptwohnsitz im Landkreis sind daher aufgefordert, gegenüber der Kreisverwaltung Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Ordnung und Gewerbe, eine Erklärung über das Vorhandensein der gesetzlich erforderlichen Sicherheitsbehältnisse abzugeben. Der Erklärung sind entsprechende Nachweise (z.B. Kopie des Kaufbeleges für einen Waffenschrank, Fotos von den vorhandenen Behältnissen) beizufügen.

Zur Abgabe der entsprechenden Erklärung kann der folgende Vordruck genutzt werden. Hilfreiche Hinweise und Informationen über die gesetzlich festgelegten Sicherheitsbehältnisse und die jeweils bestehenden Vorgaben zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition finden Sie auf Seite 2 des Vordruckes.

Erklärung zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition