Nach der Bestimmung des § 56 a Gewerbeordnung (GewO) ist die Durchführung einer Veranstaltung zum Vertrieb von Waren zwei Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern auf die Veranstaltung zur Kundenwerbung durch eine öffentliche Ankündigung (z.B. Postwurfsendung, Werbezettel, Zeitungsanzeige) hingewiesen werden soll. Sowohl an die Anzeige der Veranstaltung selbst als auch die Werbemaßnahme werden nach der GewO bestimmte formale Anforderungen gestellt.
Frau Führlinger
N.N.
Tel.: 06421 / 405-1582
Tel.: 06421 / 405-1583
Fax: 06421 / 405-1403
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Landkreis Marburg-Biedenkopf
Fachdienst Ordnung und Gewerberecht
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg