Rinderhaltungen:
BHV1 (Bovines Herpes-Virus 1)
Die Vorschriften zur BHV1-Verordnung sind bereits seit vielen Jahren in Kraft und bei den Rinderhaltern bekannt. Wer neu Rinder halten möchte, wird empfohlen, sich beim Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz über die Vorgaben zu erkundigen.
Brucellose:
In 3-jährigem Abstand ist eine Blutuntersuchung aller Rinder über 24 Monate erforderlich. In Milchviehbeständen ist eine Untersuchung über die Tankmilch möglich, wobei in diesen Betrieben eine fristgerechte Untersuchung durch den HVL veranlasst wird.
Hinweis:
Zuchtbullen müssen in jedem Fall in 3jährigem Abstand über Blut untersucht werden. Weiterhin gilt bei Verkalbungen: Bei Rindern über 24 Monate hat der Besitzer Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten auf Brucellose untersuchen zu lassen.
Leukose:
Analog zur Brucelloseuntersuchung ist eine Untersuchung aller Rinder über 24 Monate in einem Abstand von 3 Jahren notwendig. In Milchviehbeständen kann die Untersuchung ebenfalls über die Tankmilch erfolgen. Die Untersuchungen werden in diesem Fall vom HVL veranlasst.
Schweinehaltungen:
Stichtagsmeldung und Meldevorschriften:
Jeder Schweinehalter muss spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der von ihm gehaltenen Schweine am 01. Januar eines jeden Jahres beim HVL oder direkt in der HIT-Datenbank melden. Ebenso ist der Schweinehalter verpflichtet, jeden Zugang von Schweinen in seinem Betrieb analog über den HVL oder die HIT-Datenbank zu melden.
Schweinesalmonellen-Verordnung:
Jeder Halter von Schweinen, in dessen Betrieb Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden und der über mehr als 50 Mastplätze verfügt, hat gleichmäßig über das Jahr verteilt Stichproben in Form von Blutproben oder als Muskelprobe (Fleischsaftprobe) von Schlachtkörpern in der Schlachtstätte entnehmen zu lassen. Die Proben werden auf Antikörper gegen Salmonellen untersucht. Die Probennahme erfolgt bei größeren Schlachtstätten durch entsprechend beauftragtes Personal. Anhand der Ergebnisse wird der Schweinebetrieb kategorisiert. In Beständen, bei denen mehr als 40% der untersuchten Proben positive Antikörper aufweisen, muss der Status der zuständigen Veterinärbehörde innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden. Es sind entsprechende weitere Maßnahmen einzuleiten. Bei der Organisation der Probennahme und Auswertung der Ergebnisse ist ebenfalls der HVL behilflich. Fragen können ebenfalls an die Veterinärbehörde gerichtet werden.
Wildschweinepest:
Zur Überwachung der Seuchenfreiheit des Wildschweinebestandes sind im Landkreis pro Jahr von 60 erlegten Wildschweinen Proben zu entnehmen und über den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz einzusenden. Probengefäße können von hier angefordert werden.
Schaf- und Ziegenhaltung:
Stichtagsmeldung und Meldevorschriften:
Auch für Schaf- und Ziegenhaltungen gilt wie bei der Schweinehaltung, dass jeweils spätestens am 15. Januar eine Stichtagsmeldung der am 01. Januar gehaltenen Tiere beim HVL oder direkt in der HIT-Datenbank erfolgen muss. Ebenso ist jedes Tier, das in den Betrieb eingestallt wird, entsprechend zu melden. Weiterhin muss bei jeder Verstellung von Tieren ein entsprechendes Begleitpapier ausgefüllt werden, das dem neuen Tierhalter übergeben werden muss.
Geflügelhaltungen:
New Castle-Krankheit
Hühner und Puten unterliegen der Impfverpflichtung gegen New Castle-Krankheit (atypische Geflügelpest) unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder Hobbyhaltungen handelt. Der Impfstoff kann als Augen- oder Nasentropfen oder Spray oder über das Trinkwasser verabreicht werden. Nach spätestens 3 Monaten ist eine Nachimpfung notwendig. Alternativ kann der Impfstoff auch in einem Jahresabstand mittels Spritze verabreicht werden. Über die durchgeführte Impfung hat der Besitzer Nachweise zu führen.
Vogelgrippe
Links und allgemeine Informationen
Was tun mit aufgefunden Vögeln?
Blauzungenkrankheit
Deutschland hat sich mit Wirkung ab dem 16.02.2012 gemeinsam mit den Beneluxstaaten Niederlande, Belgien und Luxemburg zum Status " frei von Blauzungenkrankheit Serotyp 8" erklärt, da seit 2009 keine Neuerkrankungen festgestellt worden sind. Damit wird mit Wirkung dieses Tages das gemeinsame Restriktionsgebiet aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007, die u.a. die Bedingungen für das Verbringen in und aus Sperrzonen regelt, zumindest für das Verbringen deutscher Tiere in andere Mitgliedsstaaten nicht einschlägig ist und keine weiteren Untersuchung im innergemeinschaftlichen Handel für Deutschland mehr erforderlich sind. Für den Handel in Drittländer gelten die jeweiligen Anforderungen. Gleichwohl gelten die Bestimmungen aber für das Verbringen empfänglicher Tiere aus anderen Mitgliedsstaaten, die noch BTV-Restriktionsgebiete haben, nach Deutschland weiter fort.
Schmallenbergvirus
Das Schmallenbergvirus ist auch im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufgetreten. Bislang – bis zum 21.02.2012 - konnte bei 12 eingesandten Schaflämmern und einem Ziegenlamm der Erreger festgestellt werden.
Näher Informationen zum Verlauf, Ausbreitung und klinischem Verlauf sind unter http://www.fli.bund.de zu erhalten.