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Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Risikobeurteilung von Lebensmittelbetrieben

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

  • regelmäßig,
  • auf Risikobasis und
  • mit angemessener Häufigkeit

amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Es ist zu überprüfen, ob die Bestimmungen eingehalten werden, die nach der genannten Verordnung insbesondere darauf abzielen auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken (Verbraucherschutz). Ein weiteres Ziel des Verbraucherschutzes ist der Schutz vor Täuschung. 

Kenntnisgabe der Beurteilung an den Lebensmittelunternehmer

Nach § 6 Abs. 1 AVV RÜb ist der Lebensmittelunternehmer durch die zuständige Behörde über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie zu unterrichten. Die Einstufung in eine Risikokategorie erfolgte in Hessen durch HMUELV unter Berücksichtigung von Anlage 2 der AVV RÜb. Die Information über die Risikokategorie der verschiedenen Betriebsarten ist auf den Internetseiten des HMUELV für die Lebensmittelunternehmer abrufbar.