Risikobeurteilung von Lebensmittelbetrieben
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmung über Tiergesundheit und Tierschutz stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Es ist zu überprüfen, ob die Bestimmungen eingehalten werden, die nach der genannten Verordnung insbesondere darauf abzielen auftretende Risiken für Mensch und Tier zu vermeiden, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu senken (Verbraucherschutz). Ein weiteres Ziel des Verbraucherschutzes ist der Schutz vor Täuschung.