
Informationen
„Trägerübergreifendes Persönliches Budget“
im Landkreis Marburg-Biedenkopf
Inhalt
Einleitung
Das vorliegende Informationsmaterial soll Ihnen einen Einblick in das Trägerübergreifende Persönliche Budget geben. Mit dem Persönlichen Budget sollen behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Menschen, die der Pflege bedürfen, in die Lage versetzt werden, ihren Bedarf an Teilhabe- und/oder Pflegeleistungen in eigener Verantwortung und Gestaltung zu decken.
Das Persönliche Budget ist eine bereits seit dem 01.07.2004 mögliche Leistungsform.
Nachdem der Bundesgesetzgeber diese Art der Leistungsgewährung ausgeweitet, präzisiert und damit aufgewertet hat, könnte sie für viele behinderte Menschen nunmehr interessant geworden sein. Die neue Leistungsform kann sich aber nur dann erfolgreich entwickeln, wenn sie für alle Beteiligten überschaubar und handhabbar ist und auftretende Zweifelsfragen kompetent und zügig geklärt werden.
Was ist ein Persönliches Budget?
Unter einem Persönlichen Budget versteht man jede Form der Hilfeleistung für Menschen mit Behinderungen, die sie in die Lage versetzt, ihren notwendigen Hilfebedarf durch den unmittelbaren Einkauf von Dienstleistungen als Direktzahler zu decken. Der behinderte Mensch nimmt also nicht ein mehr oder weniger geschlossenes Angebot einer stationären bzw. teilstationären Einrichtung oder eines ambulanten Dienstes in Anspruch, sondern er tritt seinen Helfern und Assistenten als Kunde oder Arbeitgeber gegenüber oder er beauftragt sonstige Leistungsanbieter mit der Organisation der erforderlichen Hilfen nach seinen persönlichen Wünschen.
Das Persönliche Budget unterstützt damit die Budgetnehmer, die für sie erforderlichen Hilfen auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung in Anspruch zu nehmen und ermöglicht dadurch eine selbstständigere und selbstbestimmtere Lebensführung. Diese freie Verfügungsbefugnis erstreckt sich auch auf Rücklagen, die zeitweilig im Rahmen der eigenen Budgetverwaltung erwirtschaftet und erst zu einem späteren Zeitpunkt zweckentsprechend eingesetzt werden.
Das Persönliche Budget erfasst alltägliche, regelmäßig wiederkehrende Bedarfe aufgrund des individuell festgestellten Bedarfs und wird als Geldleistung oder - im Ausnahmefall - auch durch Gutscheine erbracht. Dabei soll die budgetierte Leistung die Gesamtkosten aller bisher individuell festgestellten Kosten nicht übersteigen.
Was ist ein Trägerübergreifendes Budget?
Durch das Trägerübergreifende Persönliche Budget soll der behinderte Mensch seine ggf. verschiedenen Teilhabeleistungen durch einen zuständigen Rehabilitations- bzw. Leistungsträger als trägerübergreifende Komplexleistung wie aus einer Hand erhalten. Potentielle Budgetgeber neben den klassischen Rehabilitationsträgern (Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge) sind auch die Pflegekassen, der Sozialhilfeträger mit der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zur Pflege sowie das Integrationsamt mit seinen Teilhabeleistungen.
Budgetassistenz
Die Verwaltung des Persönlichen Budgets wird häufig hohe Anforderungen an den behinderten Menschen stellen. Soweit Assistenzleistungen erforderlich sind, müssen diese aus dem persönlichen Budget bezahlt werden, da der Gesetzgeber eine das Budget aufstockende Zusatzleistung nicht vorsieht. Hier wird es Aufgabe des Assistenten sein, durch schonendes Wirtschaften seine Kosten aufzufangen.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen wurden mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB) und den damit verbundenen Änderungen in weiteren Gesetzen geschaffen, die zum 01.07.2004 in Kraft traten.
§ 17 SGB IX, §§ 57 und 61 SGB XII, sowie die BudgetV
§ 17 Abs. 2 SGB IX (Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget) öffnet den Weg, Leistungen im Persönlichen Budget zu gewähren. Im Gesetz wurde geregelt:
Für den Träger der Sozialhilfe finden sich in
• § 57 SGB XII und
• § 61 SGB XII
die entsprechenden Rechtsgrundlagen, aus denen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege auf Antrag als Persönliches Budget bewilligt werden.
Die Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budgetverordnung – BudgetV) regelt vor allem Folgendes:
- Bedarf ermitteln und festlegen,
- entsprechenden Geldwert bemessen,
- Inhalt der Zielvereinbarung vereinbaren,
- den erforderlichen Beratungs- und Unterstützungsbedarf schriftlich festhalten.
Inhaltlich sind mindestens die Förder- und Leistungsziele, die erforderlichen Nachweise und die Qualitätssicherung zu regeln. Aus wichtigem Grund kann von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.
Wen könnte das Persönliche Budget interessieren?
Für einen Leistungsempfänger, der stationär in einer Einrichtung lebt, könnte das Persönliche Budget z. B. folgende Entwicklung ermöglichen:
Für einen Leistungsempfänger im ambulanten Bereich könnte sich ein Persönliches Budget insbesondere in folgenden Bereichen anbieten: