Link auf das Hauptmenü Link auf die Untermenüpunkte Link auf Inhaltsbereich

Vormundschaft

In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stellte tritt ein Vormund / Pfleger, der die gesamte elterliche Sorge oder die evtl. vom Gericht bestimmten Teile davon ausübt. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.

Vormundschaft kraft Gesetzes:
● Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z. B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
● Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption

Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung:

● Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z. B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
● Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
● Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z. B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
● Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln.

Die Aufgaben der Vormundschaft umfassen:

● Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge für das Kind (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung)
● Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
● Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen

Kontakt:
Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe, Vormundschaftswesen
und Unterhaltsvorschuss
Dieter Wagner
Tel.: 06421/405-1372
Fax: 06421/405-1516
E-Mail: E-Mail