In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stellte tritt ein Vormund / Pfleger, der die gesamte elterliche Sorge oder die evtl. vom Gericht bestimmten Teile davon ausübt. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.
Vormundschaft kraft Gesetzes:
● Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z. B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
● Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung:
● Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z. B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
● Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
● Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z. B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
● Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln.
Die Aufgaben der Vormundschaft umfassen:
● Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge für das Kind (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung)
● Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
● Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
Kontakt:
Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe, Vormundschaftswesen
und Unterhaltsvorschuss
Dieter Wagner
Tel.: 06421/405-1372
Fax: 06421/405-1516
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