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Unterhaltsvorschuss

Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein allein stehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder verstorben ist, ohne ausreichende Waisenbezüge zu hinterlassen.

In diesen Fällen wird auf Antrag der Unterhalt der Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe der für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Mindestunterhaltsbeträge (§ 1612a BGB) abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind aus öffentlichen Mitteln gezahlt. Aktuell sind dies bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres monatlich 133,00 € und bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 180,00 € monatlich. Die Höchstbewilligungsdauer beträgt 72 Monate.

Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistungen auf das Land über. Die Unterhaltsvorschussstelle zieht dann im Gegenzug den eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zum Kostenersatz heran.

Kontakt:
Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe, Vormundschaftswesen
und Unterhaltsvorschuss
Dieter Wagner
Tel.: 06421/405-1372
Fax: 06421/405-1516
E-Mail: E-Mail