Das Sorgerecht für ihre Kinder steht verheiraten Eltern gemeinsam zu, sofern keine anderslautende Entscheidung des Familiengerichtes getroffen wurde.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder heiraten.
Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Die Beurkundung der Sorgeerklärung kann beim Fachbereich Familie, Jugend und Soziales sowie bei Notaren vorgenommen werden.
Kontakt:
Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe, Vormundschaftswesen
und Unterhaltsvorschuss
Dieter Wagner
Tel.: 06421/405-1372
Fax: 06421/405-1516
E-Mail: