Als Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Gelegentliches Schwänzen kann aber auch Schulverweigerung sein.
Bei Schüler/innen nach dem vollendeten 14. Lebensjahr kann Schulverweigerung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße, ersatzweise mit einer gemeinnützigen Arbeitsauflage bestraft werden.
Eltern, die nicht dafür Sorge tragen, dass ihre minderjährigen Kinder regelmäßig am Unterricht teilnehmen, können damit auch eine Ordnungswidrigkeit begehen.
Unter Trägerschaft des bsj Marburg e.V. engagieren sich die Universitätsstadt Marburg und der Landkreis Marburg-Biedenkopf im Rahmen des aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderten Projektes „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ dafür, dass schulverweigernde Jugendliche wieder regelmäßig die Schule besuchen.
Kontakt:
Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
Fachdienst Soziales
Jürgen Rimbach
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Weitergehende Informationen/Links:
2. Chance – Projekt gegen Schulverweigerung