Im Rahmen des § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) besteht die Möglichkeit der Bezuschussung oder Übernahme von Elternbeiträgen zur Kindertagesstätte durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe.
Diese Leistung wird bei finanzieller Notlage gewährt und ist somit abhängig von der wirtschaftlichen und persönlichen Situation der Eltern. Bei Antragstellung sind daher Nachweise über Einkommensverhältnisse, Kosten der Unterkunft usw. vorzulegen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen die Zahlungen in der Regel direkt an die Kindertagesstätte bzw. den Träger.
Bei Leistungsempfängern nach dem SGB II (Hartz IV) erfolgt eine Beitragsübernahme bei Vorlage des entsprechenden Bewilligungsbescheides des Kreisjobcenters.
Kontakt:
Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe, Vormundschaftswesen
und Unterhaltsvorschuss
Brigitte Neumann
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