Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder einem Pflegeheim kann erhalten, wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen aus der Pflegekasse erhält und nicht über ein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt.
Leistungsberechtigt sind pflegebedürftige Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder erhöhtem Maße der Hilfe bedürfen.
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Fachbereich Familie, Jugend und Soziales
Fachdienst Soziales
Lutz Karl Achenbach
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