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Marburg, den 30.07.2010
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Jugend - Jugendliche
Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss

Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein allein stehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder verstorben ist, ohne ausreichende Waisenbezüge zu hinterlassen.

In diesen Fällen wird auf Antrag der Unterhalt der Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe der für Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge nach der Regelbetragsverordnung aus öffentlichen Mitteln gezahlt. Die Höchstbewilligungsdauer beträgt 72 Monate.

Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistungen auf das Land über. Die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle ziehen dann im Gegenzug den eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zum Kostenersatz heran.

Fachdienstleitung:

Martin Gockel
Tel.: 06421/405-1357
Fax: 06421/405-1516
E-Mail: