Link auf das HauptmenüLink auf die UntermenüpunkteLink auf Inhaltsbereich
 Marburg, den 30.07.2010
www.marburg-biedenkopf.de
Familie
Beistandschaft / Vormundschaft

Beistandschaft:

Die Beistandschaft ist ein Hilfeangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder beim gemeinsamen Sorgerecht der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Die Beistandschaft besteht, solange dies der antragstellende Elternteil möchte; er kann die Beendigung der Beistandschaft jederzeit schriftlich beantragen. Außerdem endet die Beistandschaft, wenn der Elternteil nicht mehr sorgeberechtigt ist, bei Volljährigkeit des Kindes oder wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wird die Beistandschaft an das für den neuen Wohnort zuständige Jugendamt abgegeben.

Durch die Beistandschaft ist das Sorgerecht nicht eingeschränkt. Im Rahmen der Beauftragung ist der Beistand ebenfalls gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Aufgabenbereiche:

Feststellung der Vaterschaft:

  • Freiwillige Anerkennung durch Beurkundung beim Jugendamt, Standesamt oder Notar
  • Gerichtliche Feststellung vor dem Familiengericht

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

  • Einkommensüberprüfung des Unterhaltspflichtigen
  • Berechnung der Höhe des Unterhalts
  • Schaffung eines Unterhaltstitels

Vormundschaft:

In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stellte tritt ein Vormund, der die elterliche Sorge ausübt. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.

Vormundschaft kraft Gesetzes:

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z. B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
  • Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption

Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung:

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z. B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
  • Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z. B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
  • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln.

Die Aufgaben der Vormundschaft umfassen:

  • Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge für das Kind (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Sorge für das leibliche Wohl, Erziehung)
  • Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes
  • Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen

Fachdienstleitung:

Martin Gockel
Tel.: 06421/405-1357
Fax: 06421/405-1516
E-Mail: