Beistandschaft:
Die Beistandschaft ist ein Hilfeangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder beim gemeinsamen Sorgerecht der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Die Beistandschaft besteht, solange dies der antragstellende Elternteil möchte; er kann die Beendigung der Beistandschaft jederzeit schriftlich beantragen. Außerdem endet die Beistandschaft, wenn der Elternteil nicht mehr sorgeberechtigt ist, bei Volljährigkeit des Kindes oder wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wird die Beistandschaft an das für den neuen Wohnort zuständige Jugendamt abgegeben.
Durch die Beistandschaft ist das Sorgerecht nicht eingeschränkt. Im Rahmen der Beauftragung ist der Beistand ebenfalls gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Aufgabenbereiche:
Feststellung der Vaterschaft:
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Vormundschaft:
In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stellte tritt ein Vormund, der die elterliche Sorge ausübt. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.
Vormundschaft kraft Gesetzes:
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung:
Die Aufgaben der Vormundschaft umfassen:
Fachdienstleitung:
Martin Gockel
Tel.: 06421/405-1357
Fax: 06421/405-1516
E-Mail: