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Schülerbeförderung

 

Schülerinnen und Schüler, die noch keine 25 Jahre alt sind und die nächstgelegene, allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten bei berechtigter Antragsstellung die Schülerbeförderungskosten erstattet.

In der Regel werden Schülerinnen und Schüler erst ab der Sekundarstufe II einen Anspruch auf diese Leistung haben, da die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Hessen eine vollständige Kostenübernahme bis zum Abschluss der Sekundarstufe I durch den Schulträger vorsehen. Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.

Die Schülerbeförderungskosten werden als Geldleistung an den Antragsteller (Erziehungsberechtigte oder junger Erwachsene) geleistet. Haben Sie einen Antrag auf Bildung und Teilhabe gestellt und erfüllen die Voraussetzungen, so wird die Clever Card des RNV in der Regel die kostengünstigste Beförderungsart sein. Die einfachste Abwicklung ist die Überweisung der acht Monatsbeträge durch uns direkt an den Regionalen Verkehrsverbund (RNV). Bitte geben Sie uns bei Antragsstellung Ihr Einverständnis zur direkten Zahlung an den RNV.

Für die Sekundarstufe II oder eine berufliche Schule geben Sie bitte an, welche Schule der Jugendliche besucht.