Sie erwirtschaften ein geringes Einkommen und haben bisher keinen Antrag auf Sozialleistungen nach Sozialgesetzbuch II (aufstockende Leistungen), Wohngeld oder Kinderzuschlag gestellt.
In der Regel hat der Gesetzgeber den Bezug von Sozialleistungen als Zugang zu Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes festgelegt, hier: Entweder Wohngeld oder Kinderzuschlag oder Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV). In jedem Fall kommt es auf Ihr Einkommen an, ob Sie eventuell für Ihre Kinder einen Anspruch haben. Dieses muss berechnet werden, wenn Sie bisher keine dieser Sozialleistungen oder vor kurzem einen Ablehnungsbescheid aufgrund übersteigenden Einkommens erhalten haben. Es ist leider nicht möglich, pauschal einen Betrag in Euro zu benennen, ab dem ein Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes besteht, denn dies ist individuell nach den jeweiligen Verhältnissen zu berechnen.
Wissen Sie nicht, ob Sie und Ihre Kinder einen Anspruch auf Wohngeld und / oder Kinderzuschlag haben, so besteht mit Hilfe eines Internetrechners eine einfache Möglichkeit Ihren Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag selbst zu überprüfen. Unter dem Stichwort „Wohngeldrechner“ werden Ihnen im Internet verschiedene Rechner vorgeschlagen, ebenso gibt es Proberechner für den Kinderzuschlag. Für alle Eingaben benötigen Sie unter anderem die Angaben zur monatlichen Kaltmiete, die Nebenkostenhöhe ohne Heizkosten sowie die Höhe des Brutto-Lohns und Daten zu sonstigem Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung). Liegen Ihnen diese Angaben vor, benötigen Sie oft weniger als fünf Minuten Zeit. Hiermit erhalten Sie eine überschlägige Berechnung, ob ein grundsätzlicher Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag bestehen könnte. Ist hier ein Anspruch errechnet, sollten Sie unbedingt einen Wohngeld- und / oder Kinderzuschlagsantrag stellen (Ansprechpartner siehe unter Menüpunkt Kontaktdaten).
Erhalten Sie dann mindestens eine dieser Sozialleistungen für Ihre Kinder, haben diese auch einen Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Leistungen auf Bildung und Teilhabe können nur nach Antragsstellung und bestehendem Leistungsanspruch gewährt werden. Ein rückwirkender Anspruch besteht nicht.
Wenn Sie keine Ansprüche auf Wohngeld und / oder Kinderzuschlag haben oder diese Sozialleistungen nicht beantragen möchten und auch nicht Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, können Sie bei uns, dem KreisJobCenter, auch Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket direkt beantragen.
Allerdings sind dann monatliche Einzelberechnungen notwendig und Sie müssen detailliert Ihre monatlichen Kosten, z.B. Belastungen aus Miete usw., sowie Ihre Einkünfte mitteilen und belegen. Ob und wie hoch gegebenenfalls ein Anspruch besteht, ist vom jeweiligen monatlichen Bedarf und vom Einkommen abhängig. Es kann auch sein, dass nur bei bestimmten Situationen (Bedarfen) ein Anspruch ausgelöst wird, z.B. für Klassenfahrten oder für persönlichen Schulbedarf (Zahlungen zum 01. August und 01. Februar eines jeden Schuljahres).
Für den erstmaligen Antrag auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes bei fehlendem Anspruch oder Inanspruchnahme von Sozialleistungen vereinbaren Sie bitte einen Termin in unserer Erstberatung, die anhand der Daten zu den Belastungen und zu den Einkünften prüft, ob ein Anspruch bestehen könnte. Bringen Sie bitte zum Termin alle notwendigen Unterlagen mit (Einkommensnachweis und / oder Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres, Miethöhe, Nebenkosten).
Beziehen Sie bzw. die Kinder BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder besteht darauf dem Grunde nach ein Anspruch, kann ein Leistungsauschluss vorliegen. Auch dies ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Beziehen Sie keine Sozialleistungen und lassen eine monatliche Einzelberechnung vornehmen ist hier wichtig, dass Anträge auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket immer vor dem Bedarf (z.B. der Überweisung der Kosten für die Klassenfahrt oder dem Auszahlungstermin für den persönlichen Schulbedarf) zu stellen sind, denn rückwirkende Leistungen sind ausgeschlossen.