Teichanlagen
Grundwasserbenutzung (Erlaubnis)
Teichanlagen
Mit dem Begriff Teichanlage sind künstlich angelegte und ablassbare, bespannte Wasserflächen auf Grundstücken (z.B. Fischteiche) gemeint. Wird für die Bespannung eines Teiches Wasser aus einem Gewässer entnommen, ist dies eine Benutzung im Sinne der Wassergesetze und daher erlaubnispflichtig. Ebenso ist eine Erlaubnis erforderlich, wenn aus einem Teich (insbesondere Fischteich) in seinen Eigenschaften verändertes Wasser (also Schmutzwasser bzw. Abwasser) wieder in ein Gewässer eingeleitet werden soll. An das einzuleitende Abwasser sind dann auch Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu stellen.
Wenn Sie Fragen zum Anlegen von Teichen und insbesondere der Entnahme von Wasser aus einem Gewässer haben, dann wenden Sie sich bitte an unsere Sachbearbeiter:
Werner Kania, Tel.: 06421/405-1430 (für fachtechnische Auskünfte)
E-Mail:
Heinz Schneider, Tel.: 06421/405-1487 (für rechtliche Auskünfte)
E-Mail:
Grundwasserbenutzung (Erlaubnis)
Grundsätzlich ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser eine Benutzung und bedarf daher einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis gewährt das widerrufliche Recht ein Gewässer (damit ist auch das Grundwasser gemeint) in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die Erlaubnis gibt jedoch kein Recht auf den Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Qualität.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist die u.a. die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von bis zu 3.600 m3 im Jahr für gewerblichen Zwecke (z.B. Kühlwasserzwecke), für die Landwirtschaft (z.B. der Viehtränkung), die Forstwirtschaft und den Gartenbau. Eine solche Benutzung ist allerdings bei der Wasserbehörde anzuzeigen. Nach Prüfung der Anzeigeunterlagen werden wir Ihnen schriftlich mitteilen, welche Dinge Sie beim Bau und Betrieb eines Brunnens für o.g. Zwecke zu beachten haben.
Liegt das Grundstück, auf dem ein Brunnen errichtet werden soll, in einem amtlich festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet, ist unter Umständen die Genehmigung einer Ausnahme von den Verboten einer Trinkwasserschutzgebiets-Verordnung erforderlich.
Wenn die Entnahmemenge 3.600 Kubikmeter pro Jahr überschreitet, oder wenn ein Brunnen zu Trinkwasserzwecken errichtet werden soll, dann ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist dann beim Regierungspräsidium Gießen, Marburger Straße 91, 35396 Gießen, Tel.: 0641/303-0, zu beantragen.
Wenn Sie Fragen zur der erlaubnisfreien Nutzung von Grundwasser haben, wenden Sie sich bitte an unsere Sachbearbeiter:
Heinz Schneider, Tel.: 06421/405-1487 (rechtliche Beurteilung der erlaunbisfreien Grundwassernutzung)
E-Mail:
Winfried Scharth, Tel.: 06421/405-1435 (fachtechnische Beurteilung der erlaubnisfreien Grundwassernutzung)
E-Mail: