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Verwaltung

Akteneinsicht
Anhörung
Bauleitplanverfahren
Gebühren

Verwaltungsverfahren
Widerspruchsverfahren

 
Akteneinsicht
Es gilt der Grundsatz: Die Behörde hat den unmittelbar am Verfahren Beteiligten (in der Regel ist dies der Antragsteller oder der Eigentümer und dessen bevollmächtigte Rechtsanwälte)  die Einsicht in die Akten zu gestatten, soweit dies zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Jeder Antragsteller hat ein Recht darauf, "seine" Behördenakte zu kennen. Da auch der Nachbar unter Umständen zur Wahrung seiner Interessen ein Recht auf Akteneinsicht hat, kann es für die Behörde wichtig sein, Daten des Antragstellers zu schützen. Die Akteneinsicht findet grundsätzlich in den Diensträumen der Behörde statt.

Zuständige Ansprechpartner im Fachbereich Bauen, Wasser- und Naturschutz (FB BWN):
Herr Hollstein, Telefon: 06421/405-1422, Fax: 06421/405-1666
E-Mail: E-Mail  


Herr Kramer, Tel.: 06421/405-1467, Fax: 06421/405-1666
E-Mail: E-Mail

Herr Cegledi, Tel.: 06421/405-1342, Fax: 06421/405-1494
E-Mail: E-Mail

Herr Schneider, Tel.: 06421/405-1487, Fax: 06421/405-1666
E-Mail: E-Mail

 

Anhörung
Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat jeder, der durch eine behördliche Entscheidung belastet wird, einen Rechtsanspruch darauf, vorher angehört zu werden und damit Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Sachverhalt.

Davon darf abgewichen werden, wenn Gefahr im Verzug ist (z.B. Einsturzgefahr) oder wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Allen belastenden Entscheidungen des Fachbereichs ist daher eine Anhörung der betroffenen Bürger vorgeschaltet, soweit nicht die Ausnahmetatbestände greifen. Die Anhörungsfrist beträgt in der Regel 2 Wochen.


Bauleitplanverfahren
Grundlage für die Erschließung neuer Baugebiete ist die Aufstellung von Bauleitplänen, insbesondere dem Flächennutzungsplan und den Bebauungsplänen der Städte und Gemeinden.

Im Aufstellungsverfahren ist eine Beteiligung derjenigen Behörden vorgesehen, deren Belange betroffen sind. Demzufolge ist der Fachbereich BWN mit seinen Fachdiensten Bauen, Wasser- und Naturschutz in jedem Verfahren zu beteiligen.

Ihre Ansprechpartner sind:
Herr Hartmann, Tel.: 06421/405-1328
E-Mail: E-Mail

Herr Engelbach, Tel.: 06421/405-1466
E-Mail: E-Mail

Frau Schöck, Tel.: 06421/405-1390
E-Mail: E-Mail

Herr Popp, Tel.: 06421/405-1488
E-Mail: E-Mail

 

Gebühren
Der Fachbereich erbringt zahlreiche Dienstleistungen, die es den Antragstellern erlauben, rechtssicher die von ihnen beantragten Vorhaben auszuführen und sie rechtmäßig zu nutzen.
Dafür erhebt der Landkreis Gebühren, die sich in ihrer Höhe entweder an dem Aufwand, den die Behörde zur Erbringung der Leistung hatte oder auch am Nutzen, den der Antragsteller davon trägt, orientieren.
Grundsätzlich gibt es für die Gebührenerhebung landesrechtliche Bestimmungen (Hess. Verwaltungskostengesetz, Verwaltungskostenordnungen in den verschieden Rechtsbereichen). Im Bereich der Bauaufsichtsgebühren sind  die Landkreise ermächtigt, sich eigene Gebührensatzungen zu geben. Hiervon hat der Landkreis Marburg-Biedenkopf Gebrauch gemacht.

Zuständige Ansprechpartner:
Herr Hartmann, Tel.: 06421/405-1328
E-Mail: hartmannb@marburg-biedenkopf.de
und
Herr Hollstein, Tel.: 06421/405-1422
E-Mail: E-Mail


Widerspruchsverfahren
Widerspruch ist das Rechtsmittel, das in der überwiegenden Zahl der Fälle gegen Entscheidungen des Fachbereiches BWN gegeben ist. In den jeweiligen Bescheiden können Sie unter „Rechtsbehelfsbelehrung“ nachlesen bzw. überprüfen, ob Widerspruch oder sofortige Klage beim Verwaltungsgericht (z.B. bei reinen Kostenentscheidungen) zu erheben ist.

Der Widerspruch ist innerhalb der Widerspruchsfrist (i.d.R. 1 Monat) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen. Er kann auch per Telefax eingelegt werden, wenn das Original unterschrieben und die Unterschrift auf der Telekopie wiedergegeben wurde. Die Empfangstelle muss aber die des Fachbereiches sein, i.d.R. die Fax-Nr. 06421/405-1666 oder wie im Bescheid angegeben.  Der Widerspruchsführer erhält eine Eingangsbestätigung und eine Mitteilung, wie das Verfahren weiter geführt wird.

Zuständige Ansprechpartner im Fachbereich Bauen, Wasser- und Naturschutz:
Herr Hollstein, Tel.: 06421/405-1422
E-Mail: E-Mail

und
Herr Engelbach, Tel.: 06421/405-1466
E-Mail:
E-Mail

 
Verwaltungsverfahren
Das Verwaltungsverfahren unterliegt dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20  Abs. 3 GG). Die vollziehende Gewalt (Exekutive) muss als dritte staatliche Gewalt neben der Gesetzgebung und der Rechtsprechung  die Anordnungen und den Auftrag der Gesetze  ausführen und keine Maßnahmen treffen, die dem Gesetz widersprechen. Tritt sie dem Bürger verbietend oder befehlend gegenüber, so bedarf sie dazu immer einer gesetzlichen Grundlage. Das Verwaltungsverfahren dient also letztendlich dem Schutz der Rechte der Bürger.

Seine Regeln sind so gestaltet, dass die Grundrechte, insbesondere auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, gewahrt sind. Dazu zählen Anspruch auf rechtliches Gehör (Anhörung) und Akteneinsicht, Recht auf Widerspruch und gerichtliche Entscheidung.