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Naturschutz - Biotopschutz / Schutzgebiete / Natura 2000

Befreiungen nach § 30 BNatSchG
FFH-Gebiete
Landschaftsschutzgebiet
Landschaftsschutzrechtliche Genehmigung
Natura 2000
Naturnahe Gewässer
Naturschutzgebiete
Vogelschutzgebiete

Befreiungen nach § 30 Hessisches Naturschutzgesetz (BNatSchG)

Nach dem aktuellen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gibt es sogenannte Biotope, die einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Es handelt sich hierbei um regionaltypische Lebensräume oder Landschaftselemente mit hoher ökologischen Bedeutung (z.B. naturnahe Gewässer inklusive ihrer Ufer und der uferbegleitenden natürlichen bzw. naturnahen Vegetation, Moore, Auwälder, Ginster- und Wacholderheiden, Trockenrasen). Die Zerstörung oder Beeinträchtigung dieser Biotope ist verboten. Die Untere Naturschutzbehörde kann unter bestimmten Bedingungen (u.a. überwiegende Gründe des Allgemeinwohls, ausgleichsfähige Beeinträchtigungen) Ausnahmen von den Verboten zulassen. Hierzu ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
 
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FFH-Gebiete
Grundlage hierfür ist die 1992 von der europäischen Union eingeführte „Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie" (FFH-Richtlinie), deren Ziel es ist, ein europaweites Netz von schutzwürdigen Arten und Lebensräumen (Natura 2000) aufzubauen und damit auch eine Vereinheitlichung von Schutzbestimmungen zu erreichen.
Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst insofern sämtliche Mitgliedsstaaten. Jeder Mitgliedsstaat ist gehalten, nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren Schutzgebiete und das Vorkommen von besonders zu schützenden Arten zu benennen.
Zur Erhaltung und Entwicklung der Gebiete und Arten werden entsprechende Managementpläne (in Hessen durch die Oberen  Naturschutzbehörden) erarbeitet. Beeinträchtigungen bzw. Eingriffe in den genannten Gebiete sind nur noch nach Prüfung von deren Verträglichkeit mit den festgelegten Schutzzielen der Gebiete (vgl. FFH- Verträglichkeitsprüfung) möglich. Die Prüfung auf Verträglichkeit eines Vorhabens wird von der jeweils verfahrensbeteiligten zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt.
Unterlagen zu den gemeldeten FFH-Gebieten sind sowohl bei der Unteren als auch bei der Oberen Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Giessen, Tel.: 0641/303-0) einsehbar.
 
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV).
Ansprechpartner/innen

 

Landschaftsschutzgebiete / Landschaftsschutzrechtliche Genehmigung

Im Landkreis Marburg-Biedenkopf gibt es ein festgesetztes Landschaftsschutzgebiet: das LSG Lahn-Ohm-Auenverbund.
Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen aus gegebenem Anlass ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist (vgl. § 26 BNatSchG). Schutzgegenstand und Schutzziel werden in einer entsprechenden Schutzgebietsverordnung definiert. Zulässige bzw. nicht zulässige Handlungen werden über die verschiedenen Ge- und Verbotsvorschriften der Verordnung geregelt, über die die Erhaltung und Verbesserung dieser Bereiche sichergestellt werden sollen.
Sofern diese Vorschriften einer geplanten Maßnahme entgegenstehen, kann die Untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, z.B. wenn zeitlich begrenzte und kleinere Vorhaben geplant sind.
 
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Natura 2000

Als Natura  2000 wird ein länderübergreifendes Schutzgebietssystem innerhalb der Europäischen Union bezeichnet, das aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) von 1992 und der Vogelschutz-Richtlinie von 1979 gebildet wird.

Ziel der dafür maßgeblichen FFH-Richtlinie ist es, ein System von idealerweise zusammen hängenden (kohärenten) Schutzgebieten zu schaffen, um die Artenvielfalt innerhalb der EU dadurch nach einheitlichen Kriterien dauerhaft zu schützen und zu erhalten. Eher symbolisch wurde daher als Bezeichnung der Begriff „Natura 2000“ gewählt.
Die FFH-Richtlinie und daran angeschlossen die Natura 2000-Maßgaben bilden für den Naturschutz jedoch ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz. In Deutschland wurde Natura 2000 mit der Umsetzung in nationales Recht innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes im April 1998 rechtsverbindlich.
Grundsätzlich geschützt werden im Rahmen der Natura 2000-Schutzgebiete in erster Linie bestimmte Lebensraumtypen und Arten, die in den Anhängen der FFH-Richtlinie aufgelistet sind. Die Festlegung von Maßnahmen und Erhaltungszielen orientiert sich zunächst an den Naturschutzzielen des Natura 2000-Netzes (Anhang I-Lebensraumtypen, Anhang II-Arten). Hierbei ist bezogen auf die Schutzgebiete des jeweiligen Gebietes die Sicherung des Status Quo, der Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gefordert.
218 Lebensraumtypen (Anhang I, FFH-Richtlinie) und mehr als 1000 Tier- und Pflanzenarten (Anhang II, IV, V9 sind insgesamt in den Anhängen der FFH-Richtlinie aufgelistet. Weitere rund 700 Vogelarten kommen natürlicherweise auf dem Gebiet der EU vor, deren Schutz Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist.
Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten hohen Erwartungen gerecht zu werden, ist alle sechs Jahre ein Monitoring (Berichterstattung) durchzuführen, das den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführte Schutzmaßnahmen dokumentiert.
 
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Naturnahe Gewässer

Unter dem Begriff „Naturnahes Gewässer“ versteht man nicht nur ein in der Natur fließendes oder stehendes Wasser. Vielmehr handelt es sich hier in seiner ursprünglichen Form um ein komplex vernetztes Ökosystem, bestehend aus dem gesamten Wasserkörper mit seinem Gewässerbett (Sohle), den Uferbereichen und den anschließenden mehr der weniger weitläufigen Auen. Naturnahe Bäche sind ein wichtiger Bestandteil der Landschaft, die dem Menschen zur Erholung dienen, aber auch zahlreichen gefährdeten Pflanzen- und Tierarten wertvollen Lebensraum bieten.
Durch ein breites Gewässerbett kann sich der Bach idealerweise bei Hochwasser in die Aue ausdehnen. Weitläufige Auenbereiche erhöhen das Retentionsvolumen des Gewässers und tragen dadurch erheblich zum vorbeugenden Hochwasserschutz bei.
In Mitteleuropa gibt es fast keine unverbauten Fließgewässer mehr. Wegen ihrer herausgehobenen landschaftsökologischen Bedeutung und des anhaltenden Artensterbens ist die Renaturierung von Fließgewässern, die Verbesserung der Wasserqualität und die Erhöhung der Artenvielfalt ein vorrangiges Ziel des Naturschutzes.
Im Rahmen von Renaturierungsmaßnahmen werden i.d.R. zunächst Uferrandstreifen entlang des begradigten Baches erworben, aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen und der Sukzession überlassen.
Um die Eigendynamik des Gewässers zu fördern, werden die Steine aus der Gewässerbefestigung herausgenommen und abschnittweise wieder in das Gewässer eingebracht. Zusätzlich bremst der Einbau von Totholz die Fließgeschwindigkeit des Gewässers und verhindert so die Tiefenerosion im Bachbett.
Ein weiteres Ziel von Renaturierungsmaßnahmen ist die Beseitigung von Wehren, Abstürzen und eine zu hohe Fließgeschwindigkeit im ausgebauten Bachbett.
Durch die neu gewonnene Durchgängigkeit des Gewässers können insbesondere wandernde Fischarten wie die Bachforelle und die Groppe wesentlich größere Strecken zurücklegen und sich in einem naturnahen Ökosystem wieder verbreiten.
 
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Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete (häufig kleiner als 10 ha; nur in Ausnahmefällen größer als 100 ha) dienen dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft (vgl. § 23 BNatSchG), im speziellen um die dort existierenden Biotope und wild lebenden Arten zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen. Die Gründe für die Ausweisung von Flächen als Naturschutzgebiet können unterschiedliche sein: wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe können genauso eine Rolle spielen wie Seltenheit, Eigenart oder Schönheit eines Lebensraumes in seiner Gesamtheit oder aber der Schutz und Erhalt von Lebensgemeinschaften bestimmter Pflanzen- und Tierarten.
Diese Unterschutzstellung wird von Amts wegen oder auf Antrag (z.B. von Privatpersonen oder Naturschutzverbänden) eingeleitet.
In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes in Teilen oder im Ganzen führen können. Schutzgegenstand und -ziele, zulässige und auch nicht zulässige Handlungen werden in einer entsprechenden Schutzgebietsverordnung geregelt. Für viele Naturschutzgebiete werden auch separate Pflegepläne aufgestellt, die vorgeben, in welcher Weise eine Nutzung oder Pflege des Gebietes zu erfolgen hat.
Wenn das Gebiet größer als 5 ha ist, liegt die Zuständigkeit für die Ausweisung und die Verordnungsgebung bei der Oberen  Naturschutzbehörde, bei kleineren Gebieten ist dafür die Untere Naturschutzbehörde (Landkreis Marburg-Biedenkopf) zuständig.
 
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Vogelschutzgebiete
Als der Naturschutz sich Ende des 19. Jahrhunderts als gesellschaftliche Bewegung etablierte, spielte der Vogelschutz (vor allem als Schutz der „nützlichen“ heimischen Singvögel) eine zentrale Rolle. Auch wenn diese Bedeutung abnahm – mittlerweile stehen auch andere Artengruppen sowie die gesamte belebte Natur als „System“ im Mittelpunkt – nimmt der Vogelschutz immer noch einen besonders großen Raum ein. Dies äußert sich z.B. darin, dass es mit der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland eine eigene Fachbehörde für diese Artengruppe gibt (Adresse: Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Steinauer Str. 44, 60386 Frankfurt, Tel. 069/420105 – 0).
Die Vogelschutzwarte wiederum verfügt über ein Netz ehrenamtlicher Vogelschutzbeauftragter, die auch in unserem Landkreis für fast jeden Ort benannt wurden und bei Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. (Die Adressen können in der UNB erfragt werden.)
Die besondere Bedeutung des Vogelschutzes zeigt sich auch im europäischen Naturschutz: Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen des Naturschutzes der EU ist für alle Lebensräume, Pflanzen und Tiere mit Ausnahme der Vögel die FFH-Richtlinie und für die Vögel die Vogelschutzrichtlinie („Richtlinie 79/409/EG der EU-Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“). Die Vögel verfügen damit im Vergleich mit anderen Artengruppen nicht nur über eine „eigene“ Richtlinie, sondern diese wurde auch 13 Jahre vor der FFH-Richtlinie erlassen.
Folge der Vogelschutzrichtlinie ist, dass für die Vogelarten spezielle EU-Vogelschutzgebiete erlassen werden, die den  FFH-Gebieten stark ähneln und deshalb z.B. bei dort geplanten Eingriffen ebenfalls eine Verträglichkeitsprüfung verlangen.
FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete – die sich durchaus überlappen können - bilden zusammen das europäische Schutzgebiets-Netz "Natura   2000". Auch große Teile unseres Landkreises gehören in dieses Netz.
 
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