Eingriffe in Natur und Landschaft
Eingriffs- und Ausgleichsplanung
Ausgleichsabgabe
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensation)
Naturschutzrechtliche Genehmigung
Ökokonto
Eingriffe in Natur und Landschaft
Ein Eingriff ist die Veränderung der Gestalt oder Nutzung einer Grundfläche, die zu Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes führen kann. Naturhaushalt und Landschaftsbild sind hierbei gleich wichtige Schutzgüter. Die Eingriffsdefinition ist grundsätzlich im Bundesrahmenrecht in § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgegeben.
Beispiele für Eingriffe:
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Einzureichende Unterlagen
Eingriffs- und Ausgleichsplanung
Bei Bauvorhaben im Außenbereich und bei Planfeststellungsverfahren ist eine Eingriffs- und Ausgleichsplanung (§ 7 der Kompensationsverordnung) erforderlich. Hierbei ist z.B. anzugeben, aus welchen Gründen der Eingriff für zulässig gehalten wird, ob Alternativen in Betracht kommen und ggf. in welcher Form die "Wiedergutmachung" der Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild erfolgt.
Bei der Eingriffs-Ausgleichsplanung und der Ermittlung der Ausgleichsabgabe sind u.a. folgende Vorschriften zu beachten:
Sind Ausgleich oder Ersatz im Rahmen der Eingriffsregelung nicht möglich, so fordert § 15 des BNatSchG eine Ausgleichsabgabe, die für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an anderer Stelle verwandt werden soll. Diejenigen, die real Ausgleich oder Ersatz leisten können, sollen nicht schlechter gestellt werden als jene, denen dies unmöglich ist.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensation)
Was vom Konto der Natur abgehoben wurde (Eingriffe), soll ihm wieder zurückgegeben werden. Und zwar möglichst "gleichartig und gleichwertig" durch Ausgleichsmaßnahmen (z.B. kann der Ausgleich für das Nahrungsareal eines Weißstorches nicht durch Anlage einer Obstbaumwiese erreicht werden, da er sich dort zwar frei bewegen kann, aber sicherlich keine geeignete Nahrung findet), oder zumindest "gleichwertig" durch Ersatzmaßnahmen (die vorgenannte Obstbaumpflanzung könnte eine solche Ersatzmaßnahme sein).
Naturschutzrechtliche Genehmigung
Das Gesetz unterscheidet zwischen Eingriffen in Natur und Landschaft, die einer Genehmigung bedürfen und solchen, die ohne Genehmigung zulässig sind. Genehmigungsbehörde ist die Untere Naturschutzbehörde. Demzufolge ist bei Eingriffen vor Durchführung des Vorhabens ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung zu stellen. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten über den Antrag zu entscheiden.
Die Genehmigung ist in der Regel kostenpflichtig und kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen (z.B. Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, Festsetzung einer Ausgleichsabgabe, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) versehen werden. Normalerweise erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides begonnen worden ist oder ein begonnener Eingriff länger als drei Jahre unterbrochen wurde.
Wer vorlaufende (vor oder ohne Eingriff) Kompensationsmaßnahmen im eigenen oder im Interesse anderer ohne rechtliche Verpflichtung durchführen oder eine Fläche für solche Zwecke bereitstellen will, kann diese durch die Untere Naturschutzbehörde auf einem Ökokonto einbuchen lassen. Die Kompensationsmaßnahme muss den Anforderungen der Kompensationsverordnung entsprechen. Vorlaufende Kompensationsmaßnahmen können nur dann bei der Kompensation eines Eingriffs Berücksichtigung finden, wenn sie nach Abnahme durch die Untere Naturschutzbehörde zuvor in ein Ökokonto eingebucht wurden.
Ansprechpartner
Informationsblatt zu Ökokonten