Rechtsgrundlage für eine artenschutzrechtliche Befreiung ist § 67 BNatSchG. Hier kann die Untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 44 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würden.
Artenschutzrechtliche Befreiungen werden jedoch nur selten und in ganz besonderen privaten Einzelfällen ausgestellt.
Die Entnahme von tot aufgefundenen Tieren besonders geschützter Arten aus der Natur und ihre Präparation ist nach § 45 (7) Nr. 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes nur für Zwecke der Forschung und Lehre (z. B. Schule, Universität) zulässig. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht keine Möglichkeit vor, eine Genehmigung für die Präparation zu privaten Zwecken zu erteilen.
In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften des
Bundesjagdgesetzes zu beachten. Tot aufgefundene Tiere die dem Jagdrecht unterliegen befinden sich im Eigentum der zur Jagd berechtigten Person, so dass eine Inbesitznahme strafrechtliche Folgen haben kann. Daher ist jeweils eine Einverständniserklärung über die Aneignung bei dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter) einzuholen.
Amphibien erfüllen eine wichtige Aufgabe im Naturhaushalt. In ihrer natürlichen Umgebung stellen sie wichtige Glieder der Nahrungskette dar, einerseits als Insektenfresser und andererseits als Beutetier anderer bestandsbedrohter Arten (z.B. Störchen, Reihern, Greifvögeln etc.). Die Amphibienlarven – die sogenannten Kaulquappen – ernähren sich vor allem von Algen, toten Pflanzenbestandteilen und Kleinstlebewesen und leisten somit auch einen wesentlichen Beitrag bei der Selbstreinigung der Gewässer.
In der Regel sind Amphibien in ihrem Jahreszyklus auf zwei Lebensraumtypen angewiesen, den Land- und den Wasserlebensraum, und legen zwischen diesen beiden, zum Teil weite Strecken in der von Straßen zerschnittenen Landschaft zurück. Durch das immer höher werdende Verkehrsaufkommen unterliegen sie einer stetig zunehmenden Gefahr, bei ihren Herbst- und Frühjahrswanderungen beim Überqueren der Straßen überfahren zu werden. Mittlerweile sind die Amphibien in ihrem Bestand stark zurückgegangen, was mit der Zeit zu einer empfindlichen Störung des biologischen Gleichgewichts führt.
Maßnahmen des Amphibienschutzes:
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Schutz vorhandener Lebensräume vor Zerstörung, Überbauung (z.B. Verdichtung des Straßen- und Wegenetzes) und Kanalisierung
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Schaffung bzw. Einrichtung von „Ersatzlaichgewässern“
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Bau von Amphibienleitanlagen (= dauerhaft installierte Zaunsysteme, die Amphibien zu festen Durchgängen unter der Straße leiten) entlang stark befahrener Straßen
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Errichtung mobiler Zaunsysteme („Krötenzäune“) während der Hauptwanderungszeit
Amphibienleitanlagen bedürfen einer mehr oder weniger intensiven Überwachung. Gerade die mobilen Zaunsysteme müssen in den Hauptwanderungszeiten (Frühjahrs- und Herbstwanderung) intensiv gewartet werden. In der Regel kümmern sich ehrenamtliche Helfer der örtlichen Naturschutzgruppen um die Betreuung der Anlagen.
Fledermäuse gehören zur Gruppe der Säugetiere und sind im Wesentlichen nachtaktiv. Weltweit gibt es etwa 900 Fledermausarten, davon 37 in Europa. In Deutschland sind 24 Arten heimisch, die sich alle von Insekten ernähren.
Fledermäuse gehören nach EU-Recht zu den streng geschützten Anhang II/IV-Arten der FFH-Richtlinie (vgl. auch
BNatSchG). Dementsprechend dürfen weder ihre Wohnstätten einfach zerstört noch vorhandene Tiere gestört oder gar getötet werden. Alle Handlungen, die dem gesetzlich garantierten Schutz zuwiderlaufen, bedürfen einer gesonderten
artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung oder in Einzelfällen einer
artenschutzrechtlichen Befreiung.
Die wesentlichen Gefährdungsursachen liegen in der Zerstörung bzw. dem Wegfall von geeigneten Quartieren (Wochenstubenquartiere, Winter- und Sommerquartiere etc.), starke Be- und Zerschneidung bis hin zum Verlust ihres Lebensraumes und in letzter Konsequenz Nahrungsmangel. Die Gefahr durch natürliche Feinde (wie z.B. Schleiereulen, Hauskatzen, Marder) ist in der Regel zu vernachlässigen.
Der dramatische Rückgang der Fledermausarten in Mitteleuropa und die akute Gefährdung der meisten Arten machen Schutzmaßnahmen bzgl. ihrer Quartiere und Lebensräume dringend erforderlich.
Hornissen, Wildbienen und Hummeln sind durch das
Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Nester dieser geschützten Arten dürfen daher nur in Ausnahmefällen und nicht ohne vernünftigen Grund umgesiedelt und vernichtet werden.
Bei eventuellen Störungen und Beeinträchtigungen durch diese Tiere empfehlen wir daher, sich zunächst mit uns (der Unteren Naturschutzbehörde) in Verbindung zu setzen. Wir sind gerne bereit, Sie zu beraten, Ihnen Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen und Ihnen wertvolle Tipps und Hilfestellungen zum Umgang mit Wespen und Hornissen zu geben. Oft kann auf den Einsatz von Giften oder auf aufwendige Vernichtungs- oder Umsetzmaßnahmen verzichtet werden, da kleine Maßnahmen lästige Störungen verhindern können.
Bei besonders geschützten Arten (Hornissen, Wildbienen, Hummeln) bedarf die Bekämpfung oder Entfernung der Tiere und Ihrer Nester einer Genehmigung, die bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen ist. Die Beseitigung ist nur durch ausgebildete, fachkundige Personen zulässig.
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf verfügt inzwischen über ein ausgedehntes Beraternetz mit geschultem Personal, das Ihnen bei Bedarf gerne mit Rat und Tat zur Seite steht.
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Vögel (inklusive Link zur Vogelschutzwarte)
Als der Naturschutz sich Ende des 19. Jahrhunderts als gesellschaftliche Bewegung etablierte, spielte der Vogelschutz (vor allem als Schutz der „nützlichen“ heimischen Singvögel) eine zentrale Rolle. Auch wenn diese Bedeutung abnahm – mittlerweile stehen auch andere Artengruppen sowie die gesamte belebte Natur als „System“ im Mittelpunkt – nimmt der Vogelschutz immer noch einen besonders großen Raum ein. Dies äußert sich z.B. darin, dass es mit der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland eine eigene Fachbehörde für diese Artengruppe gibt (Adresse: Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Steinauer Str. 44, 60386 Frankfurt, Tel.: 069/420105 – 0).
Die Vogelschutzwarte wiederum verfügt über ein Netz ehrenamtlicher Vogelschutzbeauftragter, die auch in unserem Landkreis für fast jeden Ort benannt wurden und bei Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. (Die Adressen können in der UNB erfragt werden.)
Die besondere Bedeutung des Vogelschutzes zeigt sich auch im europäischen Naturschutz: Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen des Naturschutzes der EU ist für alle Lebensräume, Pflanzen und Tiere mit Ausnahme der Vögel die FFH-Richtlinie und für die Vögel die
Vogelschutzrichtlinie („Richtlinie 79/409/EG der EU-Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“). Die Vögel verfügen damit im Vergleich mit anderen Artengruppen nicht nur über eine „eigene“ Richtlinie, sondern diese wurde auch 13 Jahre vor der FFH-Richtlinie erlassen.
Folge der Vogelschutzrichtlinie ist, dass für die Vogelarten spezielle EU-Vogelschutzgebiete erlassen werden, die den FFH-Gebieten stark ähneln und deshalb z.B. bei dort geplanten Eingriffen ebenfalls eine Verträglichkeitsprüfung verlangen.
FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete – die sich durchaus überlappen können - bilden zusammen das europäische Schutzgebiets-Netz "
Natura 2000". Auch große Teile unseres Landkreises gehören in dieses Netz.