Link auf das Hauptmenü Link auf die Untermenüpunkte Link auf Inhaltsbereich

Bauen - Sonderbauten

 

Sonderbauten sind gemäß § 2 Absatz 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung.

Im Folgenden finden Sie den entsprechenden Auszug aus der HBO:


§ 2

(8) Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind
1. Hochhäuser (Gebäude von mehr als 22 m Höhe im Sinne des Abs. 3 Satz 3),
2. bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel,
3. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2.000 m2  Brutto-Grundfläche haben,
5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m2 Brutto-Grundfläche,
6. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
c) Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen,
7. Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung und Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen,
8. Kindergärten und -horte mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses,
9. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Besucherplätzen, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten und Spielhallen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche,
10. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
11. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
12. Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,
13. Fliegende Bauten,
14. Zelt-, Camping- und Wochenendplätze,
15. Freizeit- und Vergnügungsparks,
16. Hochregalanlagen, ausgenommen in selbsttragenden Gebäuden,
17. sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können.


 

             Ansprechpartner
             Frau Komorowski, Tel.: 06421/405-1482
             E-Mail: E-Mail