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 Marburg, den 30.07.2010
www.marburg-biedenkopf.de
Auto & Verkehr
Verkauf von Fahrzeugen
Leer

 

Meldepflichten der Eigentümer und  Halter von Kraftfahrzeugen gem. § 13 FZV:

Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Verkäufer/Fahrzeughalter unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen.
Er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und II, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I, auszuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen.

Vordruck eines Kaufvertrages kann als PDF-Datei (96 KB) heruntergeladen werden.